Das Amtsgericht Sonthofen (144 Js 5270/10) hat entschieden, dass die Benutzung eines „Walki-Talki“ im Auto eine verbotene Nutzung von Mobiltelefonen im Strassenverkehr darstellt. Die vollkommen abwegige Entscheidung wird heftig diskutiert, etwa wenn RA Melchior zu Recht meint „Hauptsache Funk„, Udo Vetter analysiert die Norm richtig und begründet zutreffend kurz, warum die Entscheidung falsch ist und Detlef Burhoff fordert das erfolgreiche Rechtsmittel. Und dieses Rechtsmittel wird Erfolg haben, denn §23 Ia StVO lautet:
Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Damit das Amtsgericht das Walki-Talki hier erfassen kann, muss es selber vom „Mobilfunkgerät“ sprechen, kein einziges Mal bezeichnet das Amtsgericht das „Walki-Talki“ als „Mobiltelefon“. Man könnte nun glauben, dass das Amtsgericht fälschlicherweise ein „Walki-Talki“ als Mobiltelefon einstuft, also den Wortsinn des Begriffs „Mobiltelefon“ überstrapaziert – aber das wäre falsch. Denn es wird im Ergebnis nicht der Wortsinn von „Mobiltelefon“ überschritten, sondern schlicht ein Tatbestand angewendet, der nicht existiert – da das Amtsgericht ja selbst den Begriff des „Mobilfunkgeräts“ bemühen muss. Die Sache wird keinen langen Bestand haben.
Aber: Man muss vorsichtig sein. Walki-Talkies erfreuen sich grosser Beliebtheit, vor allem, wenn man mit mehreren Fahrzeugen eine längere Strecke fährt. Als 2007 ein Amtsgericht in abwegiger Weise die Strafbarkeit des „Schwarz-Surfens“ bejahte, hat auch niemand damit gerechnet, dass deswegen Menschen mit Notebooks in Autos zumindest Probleme bekommen. Insofern sollte man mit abwegigen Amtsgerichts-urteilen, die hefitg in den Alltag einschneiden, durchaus vorsichtig umgehen.
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