Jeder Strafverteidiger weiss von unsäglicher Nerverei mit der schriftlichen Vollmacht – gerne wird auch darüber von Kollegen gebloggt, ich habe bisher davon abgesehen. An dieser Stelle soll der Hinweis genügen, dass grundsätzlich keine schriftliche Vollmacht bei einer Strafverteidigung notwendig ist, wobei es hiervon natürlich Ausnahmen gibt, siehe etwa nur §§234, 350 II StPO. Letztlich ist die gesamte Diskussion witzlos, da selbst dann, wenn eine schriftliche Vollmacht notwendig ist, von der OLG-Rechtsprechung längst anerkannt ist, dass ein Rechtsanwalt mündlich bevollmächtigt werden kann, eine schriftliche Vollmacht im Namen des Mandanten abzusetzen (beispielhaft dazu das OLG Dresden). Warum diese Diskussion gleichwohl immer wieder aufkommt vermag ich nicht beurteilen.
Ein aktuelles Erlebnis bei mir rundet dies auf befremdliche Art ab: Ich habe mich für einen Mandanten im Ermittlungsverfahren bestellt, wobei Gegenstand mehrere Tatvorwürfe sind. Nach meiner Bestellung, die Vollmacht ist bereits zur Akte gelangt, werden die Verfahren getrennt – 2 Verfahren landen in einem neuen abgetrennten Verfahren mit eigenem Aktenzeichen. Hinsichtlich der abgetrennten Verfahren wird nun plötzlich eine neue Vollmacht von der Staatsanwaltschaft verlangt. Ungeachtet der Tatsache, dass vor der Trennung problemlos eine Vollmacht für alle drei Tatvorwürfe vorlag und akzeptiert wurde.
Das Ergebnis ist weniger ein Problem – natürlich kann die Vollmacht nachgereicht werden. Vielmehr muss man aber die entstehende Verzögerungen und den zusätzlichen Arbeitsaufwand sehen. Sicherlich auch bei der Polizei, die dann nun erneut den Betroffenen anschreibt, der sich erneut nicht meldet woraufhin ich mich erneut dann bestelle. Warum das alles notwendig sein soll bleibt die Frage.
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