Ein Gericht kann nicht kurzerhand eine Bewährung zusprechen oder versagen, auch wenn man mitunter den Eindruck hat, das ein oder andere Gericht glaubt hier „vogelfrei“ zu sein. Denn: Losgelöst von der strafprozessual zu beachtenden Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind im Urteil mit dem BGH schon aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist.
Insbesondere ist dies der Fall, wenn ein Angeklagter die Tat umfassend eingeräumt hat. Wenn zudem bei einem Suchtkranken ein Bemühen um eine stationäre Entgiftung oder eine Krisenintervention als Reaktion auf einen Rückfall nach längerer Zeit der Abstinenz festzustellen ist – und dies nur deshalb ohne Erfolg ist, weil externe Gründe im Raum stehen (etwa Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) kommt dies erschwerend hinzu.
Bei einem solchen Hintergrund kommt mit dem BGH ausdrücklich, ohne dass Vorstrafe und gar Bewährungsbruch zwingend entgegenstünden, eine – mit Weisungen (§ 56c StGB) zu verbindende – Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich in Betracht. Und dies ist ebenfalls im Urteil ausdrücklich zu prüfen und zu erörtern (siehe dazu BGH, 6 StR 128/22).
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