Kein Fahrverbot bei durch „Mitzieheffekt“ verursachtem Rotlichtverstoss

Das OLG Karlsruhe (2 (6) SsBs 558-09) hat festgestellt, dass bei einem dann von einem abgesehen werden kann, sofern dies durch den „Mitzieheffekt“ verursacht wurde. Darunter wird die Situation verstanden, dass jemand für „seine“ Spur eine eigene Ampel hat und anfährt, obwohl diese noch auif Rot geschaltet ist, weil die Ampel für die andere Spur auf Grün springt. Verstärkt wird dies mitunter noch dadurch, dass auf der Spur nebenan weitere Autos stehen, die losfahren, was den Täuschungseffekt noch verstärken kann.

Für diesen Fall sieht das OLG Karlsruhe keine grobe Pflichtverletzung und nicht den Regelfall, den der Gesetzgeber vor Augen hatte:

Von der Anordnung eines Fahrverbots ist abzusehen, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (BGHSt 43, 241; OLG Karlsruhe NZV 2006, 325; NZV 2007, 213).

Nach den äußeren Tatumständen ist hier zwar der Tatbestand der Nr. 132.2.1. der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV durch den Rotlichtverstoß der Betroffenen bei schon länger als einer Sekunde dauernder Rotphase der Ampel und den anschließenden Unfall verwirklicht, was nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 BKatV eine grobe Pflichtverletzung indiziert, die regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGH NZV 1992, 117). Ein Regelfall ist aber dann zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten Fall des Verkehrsverstoßes abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung im Ergebnis nicht festgestellt werden kann (OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; NJW 2003, 3719). Anknüpfungspunkt für die vom Verordnungsgeber in der Regel gewollte Ahndung eines „qualifizierten“ Rotlichtverstoßes mit einem Fahrverbot ist der Fall eines Verkehrsteilnehmers, der über mehrere Sekunden hinweg unaufmerksam auf eine Rotlicht zeigende Ampel zufährt und den Vertrauensschutz des Querverkehrs und von Fußgängern abstrakt und gegebenenfalls konkret gefährdet (OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; NJW 2003, 3719, jeweils m. w. N.). Von einem solchen Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende wesentlich.

Die Betroffene hielt ihr Fahrzeug ordnungsgemäß vor der für sie Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage an und fuhr schließlich infolge eines Wahrnehmungsfehlers, nämlich der Verwechslung des für sie geltenden Lichtzeichens, und – wie sich der in den Urteilsgründen dargelegten Aussage des Zeugen … entnehmen lässt – aufgrund einer auf dem so genannten Mitzieheffekt beruhenden Unachtsamkeit nach links in die Kreuzung ein, ohne die sich links von hinten nähernde Straßenbahn zu bemerken. Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ist in diesem Verhalten nicht zu sehen (OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; NJW 2003, 3719; OLG Düsseldorf NJW 1993, 2063; NZV 2000, 91; OLG Stuttgart NStZ-RR 2000, 279; KG Berlin NZV 2002, 50).

Im Ergebnis ist somit wieder einmal festzustellen, dass alleine die Erkenntnis, „bei Rot gefahren zu sein“ für ein Fahrverbot nicht ausreicht – es zeigt sich wieder einmal, dass sämtliche Umstände in Betracht zu ziehen sind und manche Fehler gleichsam zum Strassenverkehr gehören.

Hinweis – Sie suchen die aktuellen Bußgelder für typische Verstöße?

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.