Verjährungsbeginn bei unerlaubtem Lagern von Abfällen

Das BayObLG München (202 ObOWi 80/22) hat sich mit Beschluss vom 27.01.2022 zur rechtlichen Relevanz der Lagerung von Schrottautos auf einem Grundstück beschäftigt. Dabei konnte das Gericht sich sowohl zur Einordnung von Autowracks als Abfall als auch zum Verjährungsbeginn bei unerlaubter Ablagerung von Abfall äußern.

Altfahrzeug als Abfall

Die Wertung des Amtsgerichts, dass es sich bei einem Altfahrzeug um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG handelt, wurde von dem Obergericht nicht beanstandet. Insoweit sah es bereits die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrWG als gegeben an:

Hiernach muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

Dass das Altfahrzeug – entgegen der Einlassung des Betroffenen – nicht mehr seinem ursprünglichen Verwendungszweck durch Restauration zugeführt werden sollte, hat das Amtsgericht aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung ausgeschlossen. Auch die von § 3 Abs. 4 KrWG vorausgesetzte Gefährdung für das Allgemeinwohl ist bei einem Schrott-Pkw anzunehmen. Ausreichend ist insoweit eine Gefährdungslage auf Grund des Zustandes der Sache sowie typischer Auslösungs- und Wirkungsketten, die das Risiko des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur als eine theoretische, fernliegende Möglichkeit erscheinen lässt. Diese Gefahr ist insbesondere für Autowracks typisch, die unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.06.2010 – 7 LA 36/09 = AUR 2010, 255 = ZUR 2010, 541 = NVwZ 2010, 1111; OVG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2009 – 8 A 10623/09 = NVwZ 2009, 1508 = LKRZ 2009, 432 = KommJur 2010, 157). Darauf, ob daneben auch der subjektive Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG erfüllt ist, kommt es deshalb nicht mehr an.

Umwelt und Strafrecht

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Lagern durch Abstellen zum „Ausschlachten“

Als Lagern ist eine vorübergehende Lagerung, Zwischenlagerung oder Aufbewahrung mit dem Ziel späterer Verwertung, Wiederverwertung oder sonstiger Beseitigung zu verstehen – dies war für das BayObLG durch das Abstellen des Altfahrzeugs zum Zwecke des Ausschlachtens gegeben war.

Verjährung bei Lagerung von Abfällen

Entsprechend § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG beginnt die mit Beendigung der Tat. Da sich bei dem Lagern von Abfällen nicht um ein Dauerdelikt handelt, tritt Beendigung ein, sobald die Tathandlung des Lagerns vorgenommen wurde (hier verweist das Gericht auf BGH, 1 StR 372/89. Der Zeitpunkt, zu dem das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Grundstück erfolgt, darf also nicht ungeklärt bleiben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.