Verjährung: Wirkung der Hemmung bei Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen

Endlich konnte der Bundesgerichtshof (IX ZR 58/16) für Klarheit bei der Frage der Wirkung der Verjährungshemmung bei Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen sorgen. Es geht um die Frage, ob abgebrochene Verhandlungen durch eine später wieder aufgenommene Verhandlung insoweit relevant sind, als dass die Verjährungshemmung dann rückwirkend hieran anknüpft – das Ergebnis wäre durchaus gefährlich, da jede irgendwann geführte Verhandlung eine Kette an Hemmungszeitpunkten auslösen könnte. Doch der BGH hat nunmehr entschieden:

Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung.

Dazu auch bei uns:

Dabei macht der BGH deutlich, dass gerade diese „Kettenreaktion“ mit der hier einhergehenden Unsicherheit ein Argument gegen die Rückwirkung ist:

Auch ist eine Rückwirkung der Hemmung mit Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, nicht zu vereinbaren. Wollte man nämlich eine solche annehmen, könnte die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf unabsehbare Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen zunächst nicht weitergeführt und zwischendurch immer wieder aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, aaO).

Das wahre Risiko bei der Rechtsprechung zeigt sich dann aber, wenn man die weitere Rechtsprechung des BGH berücksichtigt: Vorliegend hat der BGH auch klargestellt, dass ein reines Einschlafen der Verhandlungen unter dem Aspekt der Rückwirkung genauso zu behandeln ist wie ein ausdrücklicher Abbruch. Es sind im Ergebnis damit Konstellationen denkbar, in denen die eine Seite subjektiv glaubt, sich noch in Verhandlungen zu befinden, objektiv aber gar keine Antwort mehr erwarten durfte. Wenn dann aus subjektiver Sicht die Verhandlungen fortgeführt werden, objektiv aber vielmehr eine Wiederaufnahme der Verhandlungen vorliegt die eben nicht zurückwirkt, ist Verjährung eingetreten. Vor diesem Hintergrund sollten Verhandlungen mit entsprechendem Augenmerk geführt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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