Verjährung: Hemmung der Verjährung und Einschlafen der Verhandlungen

Der (VI ZR 594/15) konnte sich zur Fortdauer der Verjährungshemmung äußern, wenn die Verhandlungen „einschlafen“ und insoweit feststellen, dass entsprechend § 203 Satz 1 BGB die Hemmung der auch durch das Einschlafen der Verhandlungen endet. Das ist mit dem BGH der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der jeweils anderen Seite – sei es des Gläubigers oder des Schuldners – auch nur zu erwarten gewesen wäre:

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dem Abbruch der Verhandlungen durch eindeutige Erklärung steht das Einschlafenlassen der Verhandlungen gleich, bei dem die Verjährungshemmung zu dem Zeitpunkt endet, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (BT-Drucks. 14/6040, S. 112; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – VII ZR 285/12, VersR 2015, 637 Rn. 16; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2014, § 203 Rn. 13).

Dazu auch bei uns:

Aus der Entscheidung des BGH:

Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass für die Annahme, Verhandlungen seien beendet, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2012, 09788 [sub. 5]; BeckOK/Spindler, BGB, § 203 Rn. 7 [Stand: 1. Mai 2016]; Mankowski/Höpker, MDR 2004, 721, 726; NK-BGB/Budzikiewicz, 3. Aufl., § 203 Rn. 44). Ein solcher Abbruch von Verhandlungen muss – abgesehen von dem Fall des „Einschlafenlassens“ der Verhandlungen – wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 30; zum insoweit sachlich entsprechenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 852 Abs. 2 BGB Senatsurteile vom 19. Februar 1991 – VI ZR 165/90, VersR 1991, 475; vom 30. Juni 1998 – VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295; vom 1. März 2005 – VI ZR 101/04, VersR 2005, 699, 701). Für die Beendigung von Verhandlungen genügt daher nicht schon, dass der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck bringt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 – VI ZR 260/97, VersR 1998, 1295).

Zwar haben der erkennende Senat wie auch andere Senate des Bundesgerichtshofs mehrfach formuliert, dass es für eine Beendigung der Hemmung ausreiche, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen lasse (zu § 852 Abs. 2 BGB aF Senatsurteile vom 6. März 1990 – VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; vom 5. November 2002 – VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; vom 1. März 2005 – VI ZR 101/04, VersR 2005, 699, 700; zu § 203 Satz 1 BGB nF BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, VersR 2009, 945 Rn. 10). Dort ging es indessen stets darum, dass der Gläubiger auf eine Äußerung des Schuldners nicht zeitnah reagiert hatte. Ein Einschlafenlassen durch den Schuldner sollte mit diesen Formulierungen aber nicht ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend in keinem Fall ein Einschlafenlassen der Verhandlungen mit dem Argument abgelehnt, dass dies durch eine fehlende Reaktion des Schuldners nicht möglich sei. Vielmehr hat er in solchen Fällen wiederholt ein Ende der Hemmungswirkung bejaht (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 2007 – X ZR 101/06, VersR 2008, 1122 Rn. 24; vom 18. Juni 2009 – VII ZR 167/08, VersR 2010, 394 Rn. 25; vom 14. Juli 2011 – III ZR 196/10, juris Rn. 13, 15; vom 30. April 2015 – IX ZR 1/13, NJW-RR 2015, 1321 Rn. 9; zu § 852 Abs. 2 BGB aF Senatsurteil vom 5. November 2002 – VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303). Im Übrigen ist auch in der Instanzrechtsprechung und der Literatur anerkannt, dass Verhandlungen unabhängig davon einschlafen können, ob der Gläubiger oder der Schuldner weitere Verhandlungsschritte unterlassen hat (…)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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