Wenn ein Bußgeldbescheid an den Betroffenen nicht erfolgreich zugestellt werden kann, muss die Frage der Verjährung geprüft werden, da der schlichte Erlass eines Bußgeldbescheids nicht verjährungsunterbrechend ist, soweit nicht innerhalb von 2 Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).
Dazu bei uns: Verjährung von Ordnungswidrigkeiten
Manchmal versucht man, durch Zustellung an den Verteidiger die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger führt aber nicht zwingend zu einer Unterbrechung der Verjährung! Zu prüfen ist nämlich, ob eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt: An den gewählten Verteidiger kann nämlich nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet, also wenn eine Vollmacht zu den Akten gelangt ist. Ein allgemeines Bestellungsschreiben reicht insoweit nicht:
Der Schriftsatz des Verteidigers, mit dem dieser sich bestellt hat, enthält eine Vertretungsanzeige. Der Anwalt versichert, zur Vertretung seiner Mandantschaft bevollmächtigt zu sein. Nicht hingegen kann aus dem Halbsatz „…, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert“ geschlossen werden, dem Verteidiger sei eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erteilt worden. Der Halbsatz bezieht sich eindeutig auf die Vertretungsanzeige. Auch enthält der Bestellungsschriftsatz nicht die sonst übliche Bitte, Korrespondenz ausschließlich über den Verteidiger zu führen, was möglicherweise als Anzeige einer rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht ausreichen könnte, hier aber auch nicht entschieden werden braucht.
Amtsgericht Kleve, 11 OWi-309 Js 481/18-217/18
Aus dem Grund ist es regelmäßig anzuraten, auf eine Übersendung der Vollmacht durch den Verteidiger in Ordnungswidrigkeiten zu verzichten!
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