Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten: Wann verjährt ein Knöllchen, was ist zu beachten und wo muss man aufpassen? Rechtsanwalt Ferner Alsdorf zur Verjährung von Ordnungswidrigkeiten bzw. vom Bußgeldbescheid.

Verjährung von Ordnungswidrigkeit: Die Verjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht bedeutet, dass nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit das mögliche Fehlverhalten des Bürgers vom Staat nicht mehr geahndet werden kann, wenn nicht bestimmte Handlungen des Staates erfolgt sind.

Doch wann tritt die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten ein? Sie finden im Folgenden einige Ausführungen dazu, wann eine Ordnungswidrigkeit verjährt ist.

Grundsätzliche Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten die mit einem Höchstmaß von bis zu 1.000 Euro bedroht sind, verjähren innerhalb von sechs Monaten (§ 31 Absatz 2 Nummer 4 OWiG) – dies dürfte einen ganz erheblichen Teil der Ordnungswidrigkeiten ausmachen. Ordnungswidrigkeiten, die mit darüber hinaus gehenden Höchstmaßen bedroht sind, verjähren in längeren Zeiträumen bis hin zu einer Dauer von drei Jahren. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG beträgt die Verjährungsfrist allerdings lediglich drei Monate – mit der Einschränkung, dass dies gilt, solange kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche erhoben worden ist (§ 26 Absatz 3 StVG), denn hiernach verjähren sie ebenfalls nach sechs Monaten.

Die Verjährungsfrist bei „Knöllchen“ (Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr) beträgt also drei Monate, bzw. sechs Monate ab Erlass eines Bußgeldbescheides.

Wirkung der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

Mit Ablauf der Verjährungsfrist ist eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht mehr möglich.

Beginn der Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in dem Moment, in dem die zur Ordnungswidrigkeit führende Handlung beendet ist. Führt erst der Eintritt eines Erfolges, also insbesondere eines konkreten Schadens, zu einer Ordnungswidrigkeit, beginnt die Verjährung erst in diesem Zeitpunkt zu laufen.

In der Tat ist jedenfalls im Verkehrsrecht immer angezeigt, einen Blick auf die Frage der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten zu werfen – die sehr kurze Frist von 3 Monaten im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes führt überraschend oft dazu, dass ein materiell-rechtlich vielleicht berechtigter Bußgeldbescheid sein Ende findet.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Unterbrechung der Verjährung im Ordungswidrigkeitenrecht

Wird die Verwaltungsbehörde aktiv und macht sie damit deutlich, dass sie die Ordnungswidrigkeit ahnden möchte, so tritt bei ganz bestimmten Handlungen eine der Verjährungsfrist bei der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten ein. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist bedeutet bei einer Ordnungswidrigkeit, dass die Verjährungsfrist von neuem anfängt zu laufen, also wieder eine neue 3-Monats-, bzw. 6-Monatsfrist in Gang gesetzt wurde. Eine solche Unterbrechung kann auch mehrfach durch verschiedene Handlungen erfolgen.

Finden nämlich bereits bestimmte Ermittlungsmaßnahmen statt, z.B. eine Vernehmung des Betroffenen, so wird die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrochen und beginnt von neuem zu laufen (§ 33 Abs.1 und 3 Satz 1 OWiG). Die absolute Grenze, bis zu der ein solches (auch wiederholtes) Hinausschieben der Verjährung möglich ist, beträgt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber zwei Jahre (§ 33 Absatz 3 Satz 2 OWiG). Zu diesen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, die eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bei einer Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen, zählen beispielsweise:

  • die erste Vernehmung des Betroffenen,
  • die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein eingeleitet worden ist,
  • jede richterliche Vernehmung,
  • die vorläufige des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen,
  • sowie insbesondere der Erlass eines Bußgeldbescheides. Hierbei ist darauf zu achten, dass es nicht auf die Zustellung an den Betroffenen ankommt, maßgeblich ist nur der Erlass des Bußgeldbescheides innerhalb der Behörde. Hiernach läuft eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten – aber nur, wenn innerhalb von 2 Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Die Zustellung an den Verteidiger reicht dabei nur unter Umständen!
Verjährung von Ordnungswidrigkeiten: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf zur Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten ist durchaus trickreich – ohne Akteneinsicht ins Blaue hinein sollte man mit Mutmaßungen zurückhaltend sein, da auch rein Akteininterne Maßnahmen mitunter eine Unterbrechung der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten bewirken können.

Unterbrechung von Verjährung durch Anhörungsbogen bei Ordnungswidrigkeit

Grundsätzlich wird die Übersendung eines Anhörungsbogens die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrechen. Die Versendung eines zweiten Anhörungsbogens kann die Verjährung allerdings kein zweites Mal unterbrechen: Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg und sprach den Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren frei. Dieser war Inhaber und „“ einer Firma, die seinen Namen trägt. Mit einem Pkw dieser Firma wurde eine begangen. Die Straßenverkehrsbehörde übersandte zwei Anhörungsbogen, einen an die Firmenanschrift und ca. sechs Wochen später einen weiteren an die Privatanschrift.

Das OLG ist der Ansicht des Betroffenen gefolgt, der sich auf Verjährung berufen hatte. Nach Ansicht der Richter sei die Übersendung des Anhörungsbogens an die Firmenanschrift zwar wirksam gewesen. Sie habe auch die Verjährungsfrist unterbrochen. Diese sei allerdings vor Erlass des Bußgeldbescheids erneut abgelaufen. Die zwischenzeitliche Übersendung eines (weiteren) Anhörungsbogens an die Privatanschrift könne die Verjährung nicht ein zweites Mal unterbrechen. Die gesetzlich vorgesehenen Unterbrechungsmöglichkeiten würden nur alternativ bestehen, nicht kumulativ. Das Verfahren müsse daher eingestellt und der Betroffene freigesprochen werden (OLG Brandenburg, 2 Ss (OWi) 22 B/07).

Nicht ausreichend ist weiterhin die schlichte Anordnung der Bußgeldstelle, dem lediglich anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kraftfahrzeugs einen Anhörungsbogen zu übersenden, dies unterbricht diesem gegenüber die Verjährung nur dann, wenn sich aus dem Anhörungsbogen eindeutig ergibt, dass er als Fahrer der Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird – so dass OLG Hamm (OLG Hamm 9.11.1999 – 2 Ss OWi 1105/99).

Verjährung: Falsche Daten im Bußgeldbescheid wirken sich nicht aus

Die Verjährungsunterbrechung einer Ordnungswidrigkeit greift dagegen aber auch, wenn der Anhörungsbogen zunächst der Halterin (= Ehefrau des Betroffenen) und später dem Betroffenen mit falscher Anrede zugeschickt wird (OLG Zweibrücken, 1 Ss 102/04). Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in folgendem Fall: Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung schickte die Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen an die Halterin (= Ehefrau des Betroffenen). Diese sendete den Anhörungsbogen ohne Angabe von Gründen zurück. Daraufhin stellte die Verwaltungsbehörde anhand des Radar-Lichtbilds fest, dass der Betroffene ein Mann war. Die ersuchte Polizei ermittelte den Ehemann der Halterin als Betroffenen. Der Anhörungsbogen wurde aus den Akten kopiert, das Adressfeld überklebt und handschriftlich mit den Daten des Betroffenen versehen und an diesen verschickt, ohne dass die Anrede „Frau“ in „Herr“ geändert worden war.

Das OLG machte deutlich, dass trotz der Anrede „Frau“ die Verjährung der Ordnungswidrigkeit durch das Versenden des Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbrochen worden sei. Für den Betroffenen sei ohne Zweifel gewesen, dass sich die Ermittlungen gegen ihn richteten. Die aus dem ursprünglichen Schreiben übernommene Anrede „Sehr geehrte Frau Eb..r“ stelle den Erklärungsgehalt nicht in Frage und sei als Fassungsversehen zu verstehen. Die „unsachgemäße Bearbeitung“ des Anhörungsbogens bzw. die Umadressierung schade nicht. Unter nicht aufklärbaren Umständen wurde dem Betroffenen nach Zusendung des Anhörungsbogens noch ein Schreiben „Anhörung als “ zugesandt. Auch dies hat das OLG gebilligt: Eine einmal eingetretene Verjährungsunterbrechung könne durch nachfolgende Handlungen nicht rückwirkend beseitigt werden .

Die falsche Schreibweise des Namens des Betroffenen und das falsche Geburtsdatum machen den Bußgeldbescheid nicht unwirksam (Beschluss OLG Hamm 2 Ss OWi 407/04). Die Rechtsbeschwerde war auf Grund der umfassenden und eingehenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die sich der Senat zu eigen macht und seiner Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen zugrunde legt, als offensichtlich unbegründet gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 zu verwerfen. Die auf die materielle Rüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Zusätzlich wies der Senat auf Folgendes hin:

Es ist insbesondere auch nicht Verfolgungsverjährung eingetreten. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft daraufhin, dass der am 23. Juni 2003 erlassene Bußgeldbescheid, der dem Betroffenen am 27. Juni 2003 zugestellt worden ist, gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die gemäß § 26 Abs. 3 StVG dreimonatige Verfolgungsverjährungsfrist wegen der am 24. März 2003 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten unterbrochen hat. Der Bußgeldbescheid ist entgegen der Annahme des Betroffenen auch wirksam. Zwar enthielt er einen Schreibfehler hinsichtlich des Nachnamens der Betroffene heißt „Brendiek“, im Bußgeldbescheid wird der Betroffene als „Brendieck“ bezeichnet und war auch das Geburtsdatum des Betroffenen, der am 16. Mai 1968 geboren ist, fälschlich mit 16. Mai 1998 angegeben. Diese Fehler führen jedoch noch nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. Entscheidend ist insoweit, dass der Bußgeldbescheid nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam ist (vgl. insoweit u.a. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43; DAR 1999, 371 = MDR 1999, 1063 = VRS 97, 182 = zfs 2000, 127; VA 2000, 51; Beschl. v. 14. Juni 2004, 2 Ss OWi 335/04, VA 2004, 197). Ist die Person des Betroffenen mangelhaft bezeichnet, kommt es darauf an, wenn infolge der Fehler die Identität des Betroffenen nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es ist lediglich der Nachname des Betroffenen mit einem zusätzlichen „c“ falsch geschrieben und beim Geburtsdatum das Geburtsjahr mit „1998“ anstelle „1968“. Diese mangelhaften Angaben machen die Identifizierung des Betroffenen nicht unmöglich, da im übrigen die persönlichen Angaben zutreffend aufgeführt waren (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O., und VA 2000, 51). Hinzu kommt, dass der Betroffene nach dem Vorfall angehalten worden ist. Damit war dem Betroffenen bekannt, dass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden war. Bei Zustellung des Bußgeldbescheides wusste er somit, dass er wegen dieser Vorfälle in Anspruch genommen wurde, so dass eine nicht bestand (vgl. dazu OLG Hamm NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43 für falsche Tatzeitangabe bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG).

Auch gegen den Rechtsfolgenausspruch ist nichts zu erinnern. Zutreffend hat das Amtsgericht ein gegen den Betroffenen festgesetzt. Gegen den Betroffenen ist in der Vergangenheit bereits ein Fahrverbot festgesetzt worden. Angesichts dieses Umstandes reichen die vom Amtsgericht festgestellten und von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Umstände in keinem Fall aus, von der (erneuten) Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2004, 3 Ss 77/04).

Keine Verjährungsunterbrechung durch zweiten Bußgeldbescheid

Durch den Erlass eines zweiten Bußgeldbescheids kann eine unterbliebene oder nicht nachweisbare Zustellung eines ersten Bußgeldbescheides mit dem Ziel der Verjährungsunterbrechung einer Ordnungswidrigkeit nicht nachgeholt oder geheilt werden.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart kam einem Autofahrer zu Gute, der zu schnell gefahren war. Die Verwaltungsbehörde verfügte daraufhin einen Bußgeldbescheid. Eine Zustellungsurkunde für diesen Bescheid war in der Ermittlungsakte jedoch nicht enthalten. Der Verteidiger des Autofahrers legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte später die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verjährung, da es an einer ordnungsgemäßen Zustellung fehle. Die Verwaltungsbehörde nahm daraufhin den Bußgeldbescheid zurück und erließ am selben Tag einen zweiten Bußgeldbescheid, der mit dem ersten inhaltlich identisch war.

Das OLG stellte klar, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt war und der zweite Bußgeldbescheid zu Unrecht erging. Sein Erlass konnte die Verjährung nicht unterbrechen. Es bestand kein sachlicher Grund für den Erlass eines neuen Bußgeldbescheides. Dieser sollte allein der Verjährungsunterbrechung dienen, was als sachlicher Grund aber nicht ausreichend ist. Zweck der Verjährungsregelungen ist die Erkenntnis, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit ein behördlicher Eingriff keine Folgen mehr hat. Der Gesetzgeber wollte einer etwaigen Untätigkeit der Bußgeldbehörde vorbeugen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.8.2002).

Vorläufige Einstellung des Verfahrens

Unterbrechung der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens (Urteil des OLG Hamm, 2 Ss OWi 479/04): Zur Unterbrechung der Verjährung bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG genügt es, wenn die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist. Ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit ist unschädlich. Der Irrtum muss jedoch unverschuldet sein.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Autofahrer Recht, der am 25.2.2003 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte. Der Bußgeldbescheid konnte zunächst nicht zugestellt werden, weil die Bußgeldbehörde versehentlich den falschen Wohnort eingetragen hatte („59379 Selm“ statt „59379 Schwerte“), obwohl ihr der richtige Wohnort bekannt war. Die Bußgeldbehörde stellte das Verfahren am 23.5.2003 zunächst vorläufig ein. Der Bescheid konnte dem Autofahrer erst am 30.6.2003 zugestellt werden. Dieser berief sich daraufhin auf Verjährung. Das Amtsgericht verurteilte ihn dennoch, seine Rechtsbeschwerde beim OLG hatte jedoch Erfolg. Das OLG verdeutlichte, dass die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG unterbrochen werde, wenn  

  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt sei und
  • ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit insoweit unschädlich sei.

Voraussetzung sei aber, dass sich die Behörde tatsächlich in einem Irrtum über den Aufenthaltsort des Betroffenen befände, weil z.B. die Polizeibeamten den Wohnsitz des Betroffenen nicht richtig aufgenommen haben. Dieser Irrtum müsse zudem unverschuldet sein. Denn die Bestimmungen über die Unterbrechung seien als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und loyal zu handhaben. Fehler der Verwaltungsbehörde könnten demnach nicht dem Betroffenen insofern zum Nachteil gereichen, als mit ihnen die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 OWiG herbeigeführt werden könne. Vorliegend habe, wie die Aktenlage ergibt, kein unverschuldeter Irrtum über den Wohnsitz der Betroffenen bestanden. Vielmehr sei dieser von Anfang an zutreffend bekannt und zweifelsfrei gewesen. Bei einer solchen Sachlage sei kein Raum mehr für die Annahme einer verjährungsunterbrechenden Wirkung der Einstellung.

Ordnungswidrigkeit: Unterbrechung der Verjährung nicht bei jedem Anschreiben

Wichtig ist aber, dass die geschilderten Maßnahmen nur hinsichtlich des konkret bezeichneten Betroffenen eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeiführen. Schickt die Verwaltungsbehörde beispielsweise einen Anhörungsbogen an den Halter des Fahrzeuges, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, wurde das Fahrzeug hierbei aber nicht von dem Halter, sondern z. B. von seinem Ehegatten geführt, so wird die dreimonatige Verjährungsfrist gegenüber dem tatsächlichen Fahrer „ nicht unterbrochen “.

Gleiches gilt bei Personenverwechslungen der Behörde. Bloße Schreibfehler hindern andererseits nicht, wenn dennoch der Betroffene anhand der Maßnahme eindeutig zu identifizieren ist (z.Bsp. Vorname falsch geschrieben, „Verner“ statt „Ferner“ usw.)


Fazit zur Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten

Bei der Frage ob das Knöllchen verjährt ist, oder in die Verjährung getrieben werden kann, ergeben sich oftmals sehr gute Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen, oder besser gesagt: des wirklich Betroffenen .

Im Zweifel kann eine genaue Prüfung der Frage, ob Verjährung eingetreten oder erreichbar ist nur durch einen Verteidiger erfolgen, der die dafür erforderliche Akteneinsicht durchführt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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