Was sind Verbrechen und Vergehen: Geheimhin ist für Laien jeder Straftäter ein Verbrecher, doch das Gesetz unterscheidet sehr deutlich zwischen Verbrechen und Vergehen. Dabei ist diese Unterscheidung gesetzlich in §12 StGB definiert und erklärt die Einteilung:
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
Dabei bleiben Verschärfungen oder Milderungen – etwa für den „minder schweren Fall“ oder auch verschärfende Strafzumessungsregeln – ausser Betracht. So dass im Ergebnis mit der Terminologie des Strafgesetzbuches ein Verbrechen anzunehmen ist, wenn eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr im Gesetz vorgesehen ist. In allen anderen Fällen liegt ein Vergehen vor.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.