Unterbringung nach §63 StGB und Überschreitung der Überprüfungsfrist

Das Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 11/20) konnte zur Überprüfungsfrist des § 67e Absatz 2 StGB bei einer nach §63 StGB festhalten:

  1. Durch die Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Absatz 2 StGB um mehr als sechs Monate ist der Untergebrachte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt.
  2. Die Strafvollstreckungskammer ist selbst dafür verantwortlich, sich die Akten so rechtzeitig vorlegen zu lassen, dass – auch unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls einzuholenden Gutachtens – eine Entscheidung vor Ablauf der Überprüfungsfrist möglich wird.
  3. Mit der freiheitssichernden Bedeutung der Überprüfungsfrist ist es unvereinbar, dass die Strafvollstreckungskammer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, ohne die Beauftragung zuvor mit diesem abzustimmen.
  4. Wenn ein sachlicher Grund für ihre Überschreitung nicht besteht, steht die Länge der Überprüfungsfrist nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten, auch nicht des Untergebrachten oder seines Verteidigers; dies folgt aus dem grundrechtssichernden Charakter der Frist.

Allerdings ist alleine deswegen noch kein Abbruch des Maßregelvollzug zu erwarten. So hebt das OLG letztlich auch hervor, dass bei zu erwartenden erheblichen Körperverletzungsdelikten eine solche Fristüberschreitung – trotz der damit verbundenen Grundrechtsverletzung – noch nicht zur Unangemessenheit der weiteren Vollstreckung der Maßregel führt.

Am Rande sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüffrist hingewiesen:

„Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (…).

Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (…).

Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (…).

Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (…).“

BVerfG; 2 BvR 1665/10
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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