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Schlagwort: Fortbildungskosten des Arbeitnehmers

  • Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag: Wenn Fortbildung zum Schuldenfall wird

    Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag: Wenn Fortbildung zum Schuldenfall wird

    Ausbildung auf Pump – wer trägt das Risiko? Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 19. August 2025 (Aktenzeichen 7 SLa 647/24) klare Grenzen für Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen gezogen. Im Mittelpunkt stand ein Brandmeisteranwärter, der nach seiner 18-monatigen Ausbildung kündigte und daraufhin auf Rückzahlung von über 70.000 Euro verklagt wurde. Die Richter entschieden: Solche Klauseln können unangemessen benachteiligend sein – besonders, wenn sie Arbeitnehmer auch bei unverschuldeter Leistungsunfähigkeit in die Pflicht nehmen. Doch was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

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  • Fernunterricht oder Coaching? OLG Stuttgart präzisiert Verbraucherstatus bei Online-Mentorings

    Fernunterricht oder Coaching? OLG Stuttgart präzisiert Verbraucherstatus bei Online-Mentorings

    Das OLG Stuttgart (Az.: 6 U 46/24) hatte über die rechtliche Einordnung eines „Mentoring-Programms“ zur Gründung einer Online-Marketing-Agentur zu befinden. Im Zentrum stand die Frage, ob es sich dabei um einen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zulassungspflichtigen Fernunterricht handelte – mit weitreichenden Konsequenzen: Bei fehlender Zulassung ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

    Die Entscheidung befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Coaching und strukturiertem Fernunterricht sowie mit dem Begriff des „Verbrauchers“ im Kontext von Existenzgründung. Das OLG Stuttgart bestätigte letztlich die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte den Vertrag für nichtig. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge und zur Freistellung von Anwaltskosten verpflichtet. Die Revision wurde aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen – insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit des FernUSG auf hybride Gründungs-Coachings.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

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  • Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln im Fortbildungsvertrag

    Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln im Fortbildungsvertrag

    Beim Bundesarbeitsgericht (9 AZR 187/22 und 9 AZR 260/21) ging es – wieder einmal – um eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Fortbildungskosten. Die Problematik liegt regelmäßig darin, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Fortbildung finanziert, der Arbeitnehmer dann aber kündigt und die auf Kosten des Arbeitgebers erworbene Qualifikation für eine andere Tätigkeit nutzt.

    Vor diesem Hintergrund haben sich Rückzahlungsklauseln für den Fall der Kündigung entwickelt, die jedoch regelmäßig einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Und auch hierbei gilt, dass eine Inhaltskontrolle durch Gerichte möglich ist – so dass allein das geschriebene Wort nicht ausschlaggebend ist. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber gegen die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten aus der entsprechenden Klausel des Fortbildungsvertrages. Denn: Die Regelung hielt einer Inhaltskontrolle nicht stand und war daher unwirksam.

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  • Fortbildungskosten: Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln

    Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen einer gesetzlichen Inhaltskontrolle.

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  • Aus- und Fortbildung: Fristen bei der Rückforderung von Ausbildungskosten

    Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Arbeitnehmer Ausbildungskosten erstatten muss, wenn er vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigt, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht mit Zugang der Kündigungserklärung, sondern mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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  • Eigenkündigung des Arbeitnehmers und Fortbildungskosten

    Hinweis auf offene Kosten ist kein selbstständiges Schuldversprechen: Die in einem Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers geäußerte Bitte, eine Rechnung über Fort­bildungskosten zu erstellen, die der Arbeitgeber verauslagt hat, stellt ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein selbstständiges Schuldversprechen oder abstraktes Schuldan­erkenntnis dar.

    Hierauf wies das Landesarbeitsgericht Hamm (1 Sa 954/20) hin. Das gelte auch, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig erklärt, es sei ihm bewusst, dass durch die Weiterbildung und die Vertragsvereinbarung noch Kosten offen seien.

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  • Arbeitsrecht: Zu weit formulierte Rückzahlungsklausel ist unwirksam

    Es ist nicht selten, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Fortbildung finanzieren, die für den Arbeitgeber durchaus erhebliche Vorteile in Form von besseren Arbeitsmarktchancen bieten. Der Arbeitgeber möchte seine Investition dann durch eine Rückzahlungsklausel schützen: Wenn der Arbeitnehmer nach der Ausbildung zu schnell das Unternehmen verlässt, muss er die Kosten der Fortbildung zurückzahlen. Das ist grundsätzlich auch zulässig und legitim – aber der Arbeitgeber muss aufpassen, eine zu weit gefasste Formulierung ist unwirksam. Das ist insbesondere der Fall, wenn Kündigungen des Arbeitnehmers erfasst sind, die durch ein vorwerfbares Verhalten des Arbeitgebers provoziert wurden, so das Bundesarbeisgericht (3 AZR 103/12):

    Im Falle der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer besteht die Rückzahlungspflicht jedoch ohne Einschränkung, also auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (mit)veranlasst wurde, zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers. Dadurch wird der Beklagte unangemessen benachteiligt (vgl. hierzu ausführlich BAG 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 -).

    Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – Rn. 27, BAGE 118, 36). Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers. Dadurch wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (BAG 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 26; 24. Juni 2004 – 6 AZR 383/03 – zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157).

    Es gibt übrigens noch weitere Hürden, so insbesondere wenn die Bindungsfrist nicht im Verhältnis zu den Fortbildungskosten steht, hier sind Bindungsfristen regelmässig zu hoch angesetzt. Arbeitnehmer können sich durchaus regelmässig gegen Rückzahlungsverlangen der Arbeitgeber wehren – eine Prüfung der verwendeten Klausel macht durchaus Sinn.

  • Handelsvertreter: Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten kann unwirksam sein

    Sieht ein Handelsvertretervertrag vor, dass der Handelsvertreter auf Kosten des Prinzipals zum Versicherungsfachmann ausgebildet werden kann, kann eine Klausel, nach der der Handelsvertreter bei Abbruch der Ausbildung Ausbildungskosten zurückzahlen muss, unwirksam sein.
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