Tatmehrheit bei mehreren Tätern

Immer wieder schwierig ist der Umgang mit einer Mehrheit von Taten und Tätern: Hier gilt mit dem , dass, wenn an mehreren Taten ‒ insbesondere an einer Deliktserie ‒ mehrere Personen als Mittäter beteiligt sind, die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden ist.

Entscheidend ist der Umfang des Tatbeitrags. Leistet ein Tatgenosse zu allen oder einzelnen Einzeltaten einen individuellen, diese jeweils nur fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Eine darüber hinausgehende organisatorische Einbindung des Täters in die Taten ausführende Bande ist in diesen Fällen nicht geeignet, die Einzeltaten der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen.

Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung und leistet der Tatgenosse als Täter oder Gehilfe im Vorfeld oder im Verlauf der Tatserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten Einzeltaten als einheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verbunden sind.


Dies gilt wegen der Akzessorietät der aber dann nicht, wenn mehrere an sich selbstständige Beihilfehandlungen eine Haupttat fördern. In einem solchen Fall werden die Beihilfehandlungen zu einer Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst.

Beispiel im BTM-Strafrecht: Fördert ein Gehilfe das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, bestimmt sich die Frage, ob insoweit eine oder mehrere Taten im Rechtssinne vorliegen, nach den Grundsätzen zur tatbestandlichen Bewertungseinheit, also danach, ob verschiedene Betätigungen des Haupttäters auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen (BGH, 4 StR 251/20, 4 StR 23/20, 4 StR 99/12, 3 StR 340/14).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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