Selbständige Einziehung im Erkenntnisverfahren

Auch bei einer selbstständigen im Erkenntnisverfahren ist ein Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO notwendig (BGH, 5 StR 486/19; 5 StR 133/18; 1 StR 387/18; 1 StR 407/18). Das Fehlen eines solchen Antrags begründet ein Verfahrenshindernis (BGH, 1 StR 54/19).

Wichtig: Auch wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift ausdrücklich eine erweiterte Einziehung beantragt, stellt dies mit dem BGH keinen Antrag im Sinne des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO dar (BGH, 5 StR 454/20). Denn für diesen gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend. Nach § 435 Abs. 2 StPO sind neben der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände die Tatsachen anzugeben, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen (BGH, 3 StR 122/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.