Selbständige Einziehung im Erkenntnisverfahren

Auch bei einer selbstständigen Einziehung im Erkenntnisverfahren ist ein Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO notwendig (BGH, 5 StR 486/19; 5 StR 133/18; 1 StR 387/18; 1 StR 407/18). Das Fehlen eines solchen Antrags begründet ein Verfahrenshindernis (BGH, 1 StR 54/19).

Wichtig: Auch wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift ausdrücklich eine erweiterte Einziehung beantragt, stellt dies mit dem BGH keinen Antrag im Sinne des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO dar (BGH, 5 StR 454/20). Denn für diesen gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend. Nach § 435 Abs. 2 StPO sind neben der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände die Tatsachen anzugeben, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen (BGH, 3 StR 122/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.