Auch bei einer selbstständigen Einziehung im Erkenntnisverfahren ist ein Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO notwendig (BGH, 5 StR 486/19; 5 StR 133/18; 1 StR 387/18; 1 StR 407/18). Das Fehlen eines solchen Antrags begründet ein Verfahrenshindernis (BGH, 1 StR 54/19).
Wichtig: Auch wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift ausdrücklich eine erweiterte Einziehung beantragt, stellt dies mit dem BGH keinen Antrag im Sinne des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO dar (BGH, 5 StR 454/20). Denn für diesen gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend. Nach § 435 Abs. 2 StPO sind neben der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände die Tatsachen anzugeben, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen (BGH, 3 StR 122/20).
- Berufungsschriftsatz: Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs - 26. April 2024
- Feststellungen zu Regelbeispiel in der Berufung - 26. April 2024
- Firmenmissbrauchsverfahren: BGH-Entscheidung zum Namensrecht einer Partnerschaftsgesellschaft - 26. April 2024