Schuldfähigkeit bei bipolaren Störungen

Wenn sich ein Gericht mit der Schuldfähigkeit bei psychischen Erkrankungen beschäftigt, etwa bei einer Unterbringung nach §63 StGB, spielen bipolare Störungen oft eine Rolle. Der BGH konnte dabei nochmals betonen, dass bei bipolaren Störungen eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden besteht, , weswegen die Diagnose der Erkrankung allein für die Frage der Schuldfähigkeit nicht ausreichend aussagekräftig ist:

In manischen Phasen kann es, je nach Ausprägung und Schwere, zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, aber auch der Einsichtsfähigkeit kommen (BGH, NStZ-RR 2005, 75; 2016, 135; StV 2019, 237). Der Tatrichter muss sich deshalb – in Kenntnis, dass sowohl Einsichts- wie auch Steuerungsfähigkeit betroffen sein kann – mit der Frage auseinandersetzen, in welcher Weise sich die Erkrankung im konkreten Tatzeitpunkt auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.

Der bloße Hinweis des Landgerichts, die Einsichtsfähigkeit sei beim Angeklagten aufgehoben gewesen, lässt schon nicht erkennen, dass es sich bewusst war, dass angesichts der Bandbreite der Erkrankung auch eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit in Betracht kommen kann.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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