Wenn sich ein Gericht mit der Schuldfähigkeit bei psychischen Erkrankungen beschäftigt, etwa bei einer Unterbringung nach §63 StGB, spielen bipolare Störungen oft eine Rolle. Der BGH konnte dabei nochmals betonen, dass bei bipolaren Störungen eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden besteht, , weswegen die Diagnose der Erkrankung allein für die Frage der Schuldfähigkeit nicht ausreichend aussagekräftig ist:
In manischen Phasen kann es, je nach Ausprägung und Schwere, zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, aber auch der Einsichtsfähigkeit kommen (BGH, NStZ-RR 2005, 75; 2016, 135; StV 2019, 237). Der Tatrichter muss sich deshalb – in Kenntnis, dass sowohl Einsichts- wie auch Steuerungsfähigkeit betroffen sein kann – mit der Frage auseinandersetzen, in welcher Weise sich die Erkrankung im konkreten Tatzeitpunkt auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.
Der bloße Hinweis des Landgerichts, die Einsichtsfähigkeit sei beim Angeklagten aufgehoben gewesen, lässt schon nicht erkennen, dass es sich bewusst war, dass angesichts der Bandbreite der Erkrankung auch eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit in Betracht kommen kann.