Der Tatbestand des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB erfordert die Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als Mittel, um die Wegnahme einer Sache zu ermöglichen.
An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn der Täter zwar Gewalt gegen das Tatopfer anwendet, aber erst nach Abschluss der Gewaltanwendung den Wegnahmevorsatz fasst. Als Mittel des Raubes kommt auch die konkludente Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, nämlich die Fortsetzung der Gewalt, in Betracht. Hierfür genügt allerdings weder allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, noch das bloße Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung hervorgerufenen Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers.
Vielmehr muss sich aus den Gesamtumständen einschließlich der früheren Gewaltanwendung die aktuelle Drohung mit weiterer Gewaltanwendung ergeben, der Täter also in irgendeiner Form schlüssig erklärt haben, er werde einen etwaigen Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen (so zusammenfassend BGH, 4 StR 115/23).
- Operation „Power Off“: Internationaler Schlag gegen DDoS-Plattformen - 11. Dezember 2024
- Justizminister wünschen allgemeine Autoschlüssel-Kopie für Ermittler - 7. Dezember 2024
- KCanG: BGH zur Zusammenrechnung von Freimengen - 5. Dezember 2024