Planungs-Gmbh darf „partners“ im Namen verwenden

Eine Planungs-GmbH darf in ihrem Büronamen den Zusatz „partners“ verwenden. Das hat der Bundesgerichtshof (II ZB 13/20) nun klargestellt. Es besteht keine Verwechslungsgefahr zur Partnerschaftsgesellschaft.

Das sog. Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) bestimmt, dass die Zusätze „Partnerschaft“ oder „und Partner“ nur von Partnerschaften geführt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden, das Führen des Zusatzes „und Partner“ bzw. „Partnerschaft“ verwehrt, weil der Gesetzgeber diese Bezeichnung für Partnerschaften „reserviert“ hat.

Nach dem Gesetzeszweck, den Rechtsformzusatz „Partnerschaft“ bzw. „und Partner“ durchzusetzen und zu schützen, ist eine untechnische Verwendung folgerichtig auch nur für Begriffe oder Schreibweisen auszuschließen, die ihrerseits als Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft genügen. Dafür kommen über den Wortlaut hinaus allenfalls in engen Grenzen sinngemäße Abwandlungen der Begriffe „Partner“ oder „Partnerschaft“ in Frage, fremdsprachige Begriffe jedoch nicht.

Danach ist „partners“ zulässig. Dass „und“ oder ein gebräuchliches Zeichen dafür fehlen, ist zwar nicht von Bedeutung, da nicht das Bindewort, sondern das Substantiv „Partner“ entscheidend ist. Davon unterscheidet sich das Wort „partners“ aber, wenn auch geringfügig, durch das zusätzliche „s“. Eine sinngemäße Abwandlung des Begriffs „Partner“ liegt darin nicht, vielmehr handelt es sich auch infolge der Kleinschreibung erkennbar um den Plural des englischen „partner“. Der fremdsprachige Begriff „partners“ wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht zulässig.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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