Pflichtverteidigervergütung für nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Ob einem für seine Tätigkeit im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 460, 462 StPO) ein Honorar zusteht – im Raum stehen die Nrn. 4204, 4205 RVG-VV) – ist bisher in der Rechtsprechung umstritten. Allerdings hatte bereits ein erstes Oberlandesgericht die Vergütungspflicht bejaht, damals OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 – 2 Ws 106/18. Nunmehr schliesst sich das OLG Bamberg mit Beschluss vom 11.06.2019 – 1 Ws 265/19 – der Auffassung pro Vergütungspflicht an.

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Zahlreiche gerichtliche Entscheidungen beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage, ob eine einmal erfolgte Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 StPO auch im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung fortwirkt, was inzwischen als gefestigte Rechtsprechung zu bejahen ist. Hiervon strikt zu trennen ist aber die Frage, ob dem Verteidiger für diese Tätigkeit ein zusätzliches Honorar zusteht:

Nachdem sich die einmal erfolgte Pflichtverteidigung auf das gesamte weitere Erkenntnisverfahren mit Ausnahme der Revisionshauptverhandlung bezieht (…), das Gesetz aber ausdrücklich anordnet, dass diesem sowohl im Vorverfahren, als auch im Verfahren 1. Instanz, als auch im Berufungsverfahren, als auch im Revisionsverfahren gesonderte Vergütungen zustehen (Nrn. 4104 f., 4106 ff., 4124 ff., 4130 ff. RVG-VV), bringt bereits die Gesetzessystematik eindeutig zum Ausdruck, dass die Frage der Vergütung des Pflichtverteidigers für einzelne Verfahrensabschnitte unabhängig von der Frage der Fortwirkung seiner Bestellung zu beurteilen ist.

Das OLG Bamberg führt nun aus, warum am Ende die besseren Argumente für eine Vergütung sprechen:

Für die honorarrechtliche Relevanz des Tätigwerdens des Beschwerdeführers sprechen hingegen systematische Überlegungen (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). Der Gesetzgeber hat das Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 460, 462 StPO) im 7. Buch, 1. Abschnitt der (§§ 449 ff. StPO) geregelt, welcher mit „Strafvollstreckung“ überschrieben ist. Insoweit spricht die Gesetzessystematik dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff der Strafvollstreckung i.S.d. RVG mit den §§ 449 ff. StPO gleichgesetzt hat.14d) Dass der Gesetzgeber den Begriff der „Strafvollstreckung“ i.S.d. Teils 4, Abschnitt 2 der RVG-VV nicht im streng strafrechtsdogmatischen Sinn, sondern als Verweis auf die §§ 449 ff. StPO verstanden hat, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass er in Nr. 4200 Ziff. 1 RVG-VV unter der Überschrift „Gebühren in der Strafvollstreckung“ Vergütungen des Verteidigers in Verfahren regelt, die sich gerade nicht als Strafvollstreckung, sondern vielmehr als solche der Vollstreckung einer Maßregel darstellen.15e) Schließlich kann es – schon im Hinblick auf Art. 3 GG – nicht Sinn und Zweck einer gesetzgeberischen Regelung sein, die Vergütung oder Nichtvergütung eines Verteidigers für im wesentlichen gleiche Tätigkeiten von Zufälligkeiten abhängig zu machen, welche er selbst nicht steuern kann (…)

Eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Verteidiger für sein Tätigwerden im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung entweder gar keine Vergütung oder mindestens eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 4106, 4107 RVG-VV zuzugestehen, je nachdem, von welcher Möglichkeit der Entscheidung das Revisionsgericht Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit einer ähnlichen Honorierung des Verteidigers für ähnliche von ihm erbrachte Leistungen spricht also dafür, dass seine Tätigkeit im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung von den Nrn. 4204, 4205 RVG-VV erfasst ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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