Pflichtverteidigervergütung für nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Ob einem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 460, 462 StPO) ein Honorar zusteht – im Raum stehen die Nrn. 4204, 4205 RVG-VV) – ist bisher in der Rechtsprechung umstritten. Allerdings hatte bereits ein erstes Oberlandesgericht die Vergütungspflicht bejaht, damals OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 – 2 Ws 106/18. Nunmehr schliesst sich das OLG Bamberg mit Beschluss vom 11.06.2019 – 1 Ws 265/19 – der Auffassung pro Vergütungspflicht an.

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  • Für Pflichtverteidigungen stehen wir – ausschließlich nach Rücksprache – in vielen Fällen im Bezirk des Landgerichts Aachen zur Verfügung. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen und bei komplexen, umfangreichen Sachverhalten wird eine Zahlung notwendig sein, damit wir uns danach beiordnen lassen.
  • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des §142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, so dass ein Fall des §142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer wenigstens eine persönliche Besprechung gibt
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Zahlreiche gerichtliche Entscheidungen beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage, ob eine einmal erfolgte Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 StPO auch im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung fortwirkt, was inzwischen als gefestigte Rechtsprechung zu bejahen ist. Hiervon strikt zu trennen ist aber die Frage, ob dem Verteidiger für diese Tätigkeit ein zusätzliches Honorar zusteht:

Nachdem sich die einmal erfolgte Pflichtverteidigung auf das gesamte weitere Erkenntnisverfahren mit Ausnahme der Revisionshauptverhandlung bezieht (…), das Gesetz aber ausdrücklich anordnet, dass diesem sowohl im Vorverfahren, als auch im Verfahren 1. Instanz, als auch im Berufungsverfahren, als auch im Revisionsverfahren gesonderte Vergütungen zustehen (Nrn. 4104 f., 4106 ff., 4124 ff., 4130 ff. RVG-VV), bringt bereits die Gesetzessystematik eindeutig zum Ausdruck, dass die Frage der Vergütung des Pflichtverteidigers für einzelne Verfahrensabschnitte unabhängig von der Frage der Fortwirkung seiner Bestellung zu beurteilen ist.

Das OLG Bamberg führt nun aus, warum am Ende die besseren Argumente für eine Vergütung sprechen:

Für die honorarrechtliche Relevanz des Tätigwerdens des Beschwerdeführers sprechen hingegen systematische Überlegungen (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). Der Gesetzgeber hat das Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 460, 462 StPO) im 7. Buch, 1. Abschnitt der StPO (§§ 449 ff. StPO) geregelt, welcher mit „Strafvollstreckung“ überschrieben ist. Insoweit spricht die Gesetzessystematik dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff der Strafvollstreckung i.S.d. RVG mit den §§ 449 ff. StPO gleichgesetzt hat.14d) Dass der Gesetzgeber den Begriff der „Strafvollstreckung“ i.S.d. Teils 4, Abschnitt 2 der RVG-VV nicht im streng strafrechtsdogmatischen Sinn, sondern als Verweis auf die §§ 449 ff. StPO verstanden hat, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass er in Nr. 4200 Ziff. 1 RVG-VV unter der Überschrift „Gebühren in der Strafvollstreckung“ Vergütungen des Verteidigers in Verfahren regelt, die sich gerade nicht als Strafvollstreckung, sondern vielmehr als solche der Vollstreckung einer Maßregel darstellen.15e) Schließlich kann es – schon im Hinblick auf Art. 3 GG – nicht Sinn und Zweck einer gesetzgeberischen Regelung sein, die Vergütung oder Nichtvergütung eines Verteidigers für im wesentlichen gleiche Tätigkeiten von Zufälligkeiten abhängig zu machen, welche er selbst nicht steuern kann (…)

Eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Verteidiger für sein Tätigwerden im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung entweder gar keine Vergütung oder mindestens eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 4106, 4107 RVG-VV zuzugestehen, je nachdem, von welcher Möglichkeit der Entscheidung das Revisionsgericht Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit einer ähnlichen Honorierung des Verteidigers für ähnliche von ihm erbrachte Leistungen spricht also dafür, dass seine Tätigkeit im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung von den Nrn. 4204, 4205 RVG-VV erfasst ist.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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