In einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14.09.2023 (Aktenzeichen 6 U 601/22) wurden entscheidende Kriterien für die bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG und die Rolle von Musik in solchen Aufführungen geklärt.
Sachverhalt
Im Mittelpunkt des Falls stand die Verwendung von Musikwerken in der Veranstaltung „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT – Das Konzert“. Die Klägerseite argumentierte, dass es sich bei der Veranstaltung um eine bühnenmäßige Darstellung handle, die nicht durch die GEMA lizenziert werden könne. Die Beklagte hingegen sah die Veranstaltung als ein Konzert im klassischen Sinne an.
Entscheidung des OLG München
- Definition der bühnenmäßigen Darstellung: Das Gericht stellte fest, dass eine bühnenmäßige Darstellung nach ständiger Rechtsprechung dann vorliegt, wenn ein gedanklicher Inhalt durch ein bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird. Nicht jede Bewegung auf einer Bühne begründet jedoch eine bühnenmäßige Darstellung.
- Rolle der Musik in der Veranstaltung: Das Gericht entschied, dass die Verwendung der Musikwerke des Klägers in der Veranstaltung nicht als bühnenmäßige Darstellung anzusehen war. Die Musikwerke dienten vorrangig als Untermalung und waren nicht integrierender Bestandteil eines Bühnenspiels.
- Abgrenzung zu Konzerten: Das Gericht erklärte, dass die Veranstaltung als konzertante Wiedergabe zu werten ist, bei der die Musik im Mittelpunkt steht und nicht durch schauspielerische Elemente überlagert wird.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil klärt die Abgrenzung zwischen bühnenmäßiger Darstellung und konzertanter Wiedergabe und hebt die Bedeutung des gedanklichen Inhalts und des bewegten Spiels in der Darstellung hervor. Es betont die Wichtigkeit der genauen Analyse des Veranstaltungscharakters für die urheberrechtliche Bewertung.
Fazit
Das OLG München hat mit diesem Urteil wichtige Kriterien für die Beurteilung von bühnenmäßigen Darstellungen und die Rolle von Musik in solchen Aufführungen festgelegt. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Betrachtung der einzelnen Elemente einer Aufführung für die Einordnung unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten.
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