Bereits früher hat das OLG Köln (6 U 206/11, hier bei uns besprochen) entschieden, dass fremde urheberrechtlich geschützte Werke durchaus via Framing auf Webseiten angezeigt werden können – mit dem OLG Köln soll es am Ende auf die Gestaltung im Einzelfall ankommen.
Nunmehr hat scheinbar das OLG Köln (6 U 73/12) anders entschieden und festgestellt dass zumindest eine grundsätzliche Betrachtung als Störer bei einem Urheberrechtsverstoß via Framing in Betracht kommt. Aber: Es kommt auch hier auf die Einzelfallumstände an. Und ich bin mir gar nicht sicher, ob hier überhaupt „Framing“ Gegenstand der Entscheidung war.
In der Sache ging es um ein Bild, das auf einer Seite angezeigt wurde ohne entsprechende Genehmigung. Das Bild selbst war bei Amazon ohne Erlaubnis eingestellt worden, der Seitenbetreiber hatte den Amazon-Shop bei sich eingebunden um als Partner Provisionszahlungen für Bestellungen zu erhalten.
Framing oder nicht?
Laut Entscheidung hat jemand auf seiner Seite den Amazon-Shop eingebunden, dies „über eine von [Amazon] zur Verfügung gestellten Schnittstelle“. Amazon selbst bietet dabei tatsächlich eine eigene Schnittstelle, bei der aber nicht simpel via Framing die Amazon-Seite eingebunden wird. Vielmehr lädt man sich (via XML/SOAP) über die Schnittstelle die einzelnen Komponenten (Daten der Artikel, Bilder, Bewertungen etc.) und kann diese „Datenpakete“ dann individuell verarbeiten. Die Entscheidung macht nicht klar, ob von dieser Schnittstelle Gebrauch gemacht wurde, insofern muss man mit der Bewertung vorsichtig sein.
OLG Köln: Bei Framing nur spezielle Pflichten
Das OLG Köln ging offenkundig von einem „echten Framing“ aus und möchte den Seitenbetreiber nicht über Gebühr belasten. Aber dennoch will das OLG Köln Pflichten erkennen:
Obgleich seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den unmittelbaren Rechtsverletzer gering sind, fehlt ihm doch nicht jede Möglichkeit zur Unterbindung der Verletzung, weil er im Rahmen des bestehenden Partnerschaftsvertrages auf amazon einwirken und den Plattformbetreiber zur Überprüfung und Verhinderung der Verstöße anhalten kann. Obwohl die Zusammenarbeit des Antragsgegners mit amazon einem für sich genommen nicht zu beanstandenden Geschäftsmodell folgt, ihm noch weniger als dem Plattformbetreiber eine Vorauskontrolle aller verlinkten Seiten auf rechtsverletzende Inhalte zuzumuten ist und das Abschalten des „ungefiltert“ auf sämtliche amazon-Seiten verweisenden Links allenfalls unter außergewöhnlichen, im Streitfall nicht vorliegenden Umständen eine zumutbare Reaktion auf die Abmahnung des Antragstellers darstellt, mag ihm deshalb im Ausgangspunkt zur Last zu legen sein, dass er es nach der Abmahnung zunächst versäumt hat, amazon von sich aus auf die ihm gegenüber geltend gemachte Rechtsverletzung hinzuweisen und zur Überprüfung und Heranziehung des Verantwortlichen zu veranlassen.
Das heisst: Auch wenn Inhalte ungefiltert übernommen werden, wäre dies kein grundsätzliches Problem, da das Geschäftsmodell schützenswert wäre. Aber gar nichts tun reicht dennoch nicht, immerhin sollte der Geschäftspartner auf den Verstoss hingewiesen und auf eine Beseitigung hingewirkt werden.
Vorsicht: Eigene Reaktionsmöglichkeiten prüfen!
Wer auf einen Rechtsverstoß hingewiesen wird, sollte in jedem Fall – abhängig von der Schnittstelle – etwas tun. Den Vertragspartner auf den Verstoß hinweisen ist dabei das Mindeste. Je nach Schnittstelle sollte man aber auch prüfen, ob die betroffenen Inhalte entfernt werden können in der eigenen Anzeige. Bei der oben besprochenen XML/SOAP Schnittstelle könnte etwa das Betroffene Bild gezielt gefiltert werden. Bei reinem Framing sollte geprüft werden, ob der konkrete Artikel ganz ausgeblendet werden kann, notfalls mit einem eigenen Skript, dass die Anzeige gezielt unterbindet. Möglichkeiten gibt es hier fast immer, etwa indem man die Ausgabe skriptseitig erst buffert (in PHP mittels ob_start()) und vor der Ausgabe sodann filtert. Bei letzterem wird man aber immer auch prüfen müssen, inwiefern dies noch zumutbar ist, da hier Spezialwissen vorhanden sein muss.
Fazit
Die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen mittels Framing ist und bleibt kompliziert, die Rechtsprechung zunehmend undifferenziert. Der Rat allgemein, wenn auf das Framing nicht verzichtet werden kann, ist und bleibt zumindest nach Hinweis auf eine angebliche Rechtsverletzung zumindest sofort zu reagieren.
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