Ein permanentes „Linksfahren“ und das dadurch verhinderte Überholtwerden kann in seltenen Fällen eine Nötigung darstellen; so das OLG Köln : Diese Umstände müssten besonders sittlich verwerflich oder zu missbilligen sein, vergleichbar wäre hier das absichtliche langsam Fahren und Linksausweichen, das beharrliche Linksfahren auf freier Autobahn mit mäßiger Geschwindigkeit um ein Überholen zu verhindern oder die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Problematisch ist sicher hier das Hinterfragen der zu missbilligenden Gründe. Was tatsächlich im Kopf des linksfahrenden Hobby-Polizisten abgeht ist anhand objektiver Anhaltspunkte selten festzustellen, der Auslegung durch die Richterschaft ist Tür und Tor geöffnet. (OLG Düsseldorf 17.2.2000, AZ : 2b Ss 1/00 – 10/00 I)
- Einstweiliger Rechtsschutz nach Hackerangriff auf Social-Media-Konten – 22. Mai 2026
- Auslesen des Mobiltelefons zur ausländerrechtlichen Identitätsfeststellung – 21. Mai 2026
- Zero-Day-Exploit und DSGVO-Schadensersatz – 20. Mai 2026
