Ein permanentes „Linksfahren“ und das dadurch verhinderte Überholtwerden kann in seltenen Fällen eine Nötigung darstellen; so das OLG Köln : Diese Umstände müssten besonders sittlich verwerflich oder zu missbilligen sein, vergleichbar wäre hier das absichtliche langsam Fahren und Linksausweichen, das beharrliche Linksfahren auf freier Autobahn mit mäßiger Geschwindigkeit um ein Überholen zu verhindern oder die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Problematisch ist sicher hier das Hinterfragen der zu missbilligenden Gründe. Was tatsächlich im Kopf des linksfahrenden Hobby-Polizisten abgeht ist anhand objektiver Anhaltspunkte selten festzustellen, der Auslegung durch die Richterschaft ist Tür und Tor geöffnet. (OLG Düsseldorf 17.2.2000, AZ : 2b Ss 1/00 – 10/00 I)
- Steuerhinterziehung und Einziehung im Kontext von Cum-Ex-Geschäften - 2. Dezember 2024
- Abrechnungsbetrug und Scheingestaltungen - 2. Dezember 2024
- Verwertung der dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft - 2. Dezember 2024