Ein Darlehensvertrag kann grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden. Dies musste sich ein Darlehensgeber sagen lassen, der einem Ehepaar ein Darlehen für den Bau eines Einfamilienhauses gegeben hatte. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, kündigte der Darlehensgeber den Darlehensvertrag durch ein an den Ehemann gerichtetes Schreiben. Als dieser das Darlehen nicht vollständig zurückzahlte, verklagte er ihn auf den ausstehenden Darlehensbetrag.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Zahlungsklage des Darlehensgebers ab. Er begründete die Klageabweisung mit der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung. Diese sei nur gegenüber dem Ehemann, nicht aber gegenüber der Ehefrau abgegeben worden. Ein Darlehen kann aber grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden. Dies folgt aus der „Einheitlichkeit“ des Darlehensvertrags. Dieser kann nicht gleichzeitig gegenüber einem Darlehensnehmer durchgeführt und gegenüber dem anderen Darlehensnehmer beendet werden. Ebenso wenig kann eine nur gegenüber einem von mehreren Vertragspartnern ausgesprochene Kündigung das Darlehensverhältnis auch zu Lasten des anderen beenden (BGH, Urteil vom 9.7.2002).
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