Darlehen: Vertragskündigung nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern möglich

Ein Darlehensvertrag kann grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden. Dies musste sich ein Darlehensgeber sagen lassen, der einem Ehepaar ein Darlehen für den Bau eines Einfamilienhauses gegeben hatte. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, kündigte der Darlehensgeber den Darlehensvertrag durch ein an den Ehemann gerichtetes Schreiben. Als dieser das Darlehen nicht vollständig zurückzahlte, verklagte er ihn auf den ausstehenden Darlehensbetrag.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Zahlungsklage des Darlehensgebers ab. Er begründete die Klageabweisung mit der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung. Diese sei nur gegenüber dem Ehemann, nicht aber gegenüber der Ehefrau abgegeben worden. Ein Darlehen kann aber grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden. Dies folgt aus der “Einheitlichkeit” des Darlehensvertrags. Dieser kann nicht gleichzeitig gegenüber einem Darlehensnehmer durchgeführt und gegenüber dem anderen Darlehensnehmer beendet werden. Ebenso wenig kann eine nur gegenüber einem von mehreren Vertragspartnern ausgesprochene Kündigung das Darlehensverhältnis auch zu Lasten des anderen beenden (BGH, Urteil vom 9.7.2002).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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