Mittäterschaft bei Urkundenfälschung

Der Bundesgerichtshof hat noch einmal betont, dass es sich bei der Herstellung und dem Gebrauch einer unechten Urkunde nicht um ein eigenhändiges Delikt handelt, so dass eine Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) möglich ist (so BGH, 2 StR 341/22 unter Verweis auf BGH, 4 StR 26/67, 3 StR 481/88 und 4 StR 510/12). Eine solche kann mit dem BGH regelmäßig angenommen werden, wenn aufgrund gemeinsamer Absprache ein Tatbeteiligter die Urkunde herstellen lässt und der andere sie gebraucht oder wenn beide bei der Verwendung zusammenwirken.

Denkbar ist für den BGH auch eine mittäterschaftliche Beteiligung des Auftraggebers an der Herstellung der unechten Urkunde durch einen anderen (so BGH, 4 StR 275/09). Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Beteiligung am Kerngeschehen selbst; ausreichend kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Tatbeitrag sein, der sich in einer Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung erschöpft (BGH, 4 StR 7/16). Sie setzt aber konkrete Feststellungen zu der objektiv in einem wesentlichen Tatbeitrag bestehenden Mitwirkung voraus, die sich nach dem Willen der Beteiligten als Teil der Tätigkeit aller darstellt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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