Mittäterschaft bei Urkundenfälschung

Der hat noch einmal betont, dass es sich bei der Herstellung und dem Gebrauch einer unechten nicht um ein eigenhändiges Delikt handelt, so dass eine Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) möglich ist (so BGH, 2 StR 341/22 unter Verweis auf BGH, 4 StR 26/67, 3 StR 481/88 und 4 StR 510/12). Eine solche kann mit dem BGH regelmäßig angenommen werden, wenn aufgrund gemeinsamer Absprache ein Tatbeteiligter die Urkunde herstellen lässt und der andere sie gebraucht oder wenn beide bei der Verwendung zusammenwirken.

Denkbar ist für den BGH auch eine mittäterschaftliche Beteiligung des Auftraggebers an der Herstellung der unechten Urkunde durch einen anderen (so BGH, 4 StR 275/09). Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Beteiligung am Kerngeschehen selbst; ausreichend kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Tatbeitrag sein, der sich in einer Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung erschöpft (BGH, 4 StR 7/16). Sie setzt aber konkrete Feststellungen zu der objektiv in einem wesentlichen Tatbeitrag bestehenden Mitwirkung voraus, die sich nach dem Willen der Beteiligten als Teil der Tätigkeit aller darstellt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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