Mittäterschaft bei Urkundenfälschung

Der Bundesgerichtshof hat noch einmal betont, dass es sich bei der Herstellung und dem Gebrauch einer unechten Urkunde nicht um ein eigenhändiges Delikt handelt, so dass eine Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) möglich ist (so BGH, 2 StR 341/22 unter Verweis auf BGH, 4 StR 26/67, 3 StR 481/88 und 4 StR 510/12). Eine solche kann mit dem BGH regelmäßig angenommen werden, wenn aufgrund gemeinsamer Absprache ein Tatbeteiligter die Urkunde herstellen lässt und der andere sie gebraucht oder wenn beide bei der Verwendung zusammenwirken.

Denkbar ist für den BGH auch eine mittäterschaftliche Beteiligung des Auftraggebers an der Herstellung der unechten Urkunde durch einen anderen (so BGH, 4 StR 275/09). Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Beteiligung am Kerngeschehen selbst; ausreichend kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Tatbeitrag sein, der sich in einer Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung erschöpft (BGH, 4 StR 7/16). Sie setzt aber konkrete Feststellungen zu der objektiv in einem wesentlichen Tatbeitrag bestehenden Mitwirkung voraus, die sich nach dem Willen der Beteiligten als Teil der Tätigkeit aller darstellt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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