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Mietwohnung: Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon

Verfügt eine Mietwohnung über einen Kabelanschluss, liegt regelmäßig ein sachbezogener Grund vor, der den Vermieter zum Verbot einer Parabolantenne berechtigt. Allerdings gilt dies nicht in allen Fällen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters hin, der trotz Breitbandkabelanschluss seiner Wohnung auf dem Fußboden des Balkons eine Parabolantenne ohne feste Verbindung zum Gebäude aufgestellt hatte. Der Vermieter forderte die Entfernung der Parabolantenne.Der BGH bestätigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben sei. Allerdings könne der Vermieter aber wegen des durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen verpflichtet sein, der Aufstellung zuzustimmen. Dies sei der Fall, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten sei, weil die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursache.

Beispiel: Sie ist auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die dortigen Richter müssen nun prüfen, ob eine optische Beeinträchtigung des Gebäudes durch die Parabolantenne vorliege (BGH, VIII ZR 207/04).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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