Mietwagenunternehmen & RDG: Wann dürfen Mietwagenanbieter Forderungsinkasso betreiben?

Seit langem ist in der Rechtsprechung höchst umstritten, ob ein Mietwagen-Unternehmen an sich abgetretene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall beitreiben darf. Hintergrund ist die Frage, ob ein derartiges Vorgehen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt oder nicht. Hier hatte sich bereits, recht unbemerkt, eine kleine Wendung in der Rechtsprechung ergeben. Nun hat sich auch der geäußert.

In der bisherigen Rechtsprechung waren u.a. diese Gerichte der Meinung, es handele sich um einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz:

Anders dagegen:

Die Rechtsprechung ist also zwar uneinheitlich, aber eher der Auffassung, dass kein Verstoß gegen das RDG vorliegt. Dieser Tendenz hat sich nun das OLG Stuttgart (7 U 109/11) angeschlossen und damit erstmalig als OLG Position bezogen. Des Weiteren dürfte Bedeutung haben, dass der Rechtsprechung des LG Stuttgart damit der Boden entzogen wurde und zugleich die Sache von Stuttgart aus, im Zuge der Revision, dem BGH (VI ZR 245/11) vorgelegt wurde. Eine Höchstrichterliche Entscheidung wird dazu vielleicht also auch noch kommen.

Das OLG Stuttgart hat sich dem Argument der bisherigen Rechtsprechung angeschlossen, dass jedenfalls dann, wenn sich die Autovermietung die Ansprüche sicherungshalber abtreten lässt, keine Bedenken bestehen. Diese Abtretung ist einerseits nicht zu beanstanden, da ein Sicherungsbedürfnis der Autovermieter anzuerkennen ist. Tritt dann der Sicherungsfall ein, so verfolgt die Autovermietung mit der Geltendmachung der abgetretenen Forderung kein fremdes Geschäft: Gerade im Sicherungsfall ist die Verwertung der Sicherheit vielmehr ein eigenes Geschäft der Klägerin. Damit ist das RDG nicht mehr berührt. Offen gelassen hat das OLG, ob sich die Tätigkeit der Autovermietung in diesen Fällen als – erlaubtes Nebengeschäft i. S. v. § 5 Abs. 1 RDG darstellt (so aber AG Düsseldorf, 54 C 1675/10 und LG Köln, 9 S 334/10).

Im Ergebnis war damit schon derzeit eher davon auszugehen, dass das bisherige Geschäftsmodell vertretbar sein dürfte. Nun hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31. Januar 2012, Aktenzeichen VI ZR 143/11, wie folgt geäußert:

Die der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche.

Interessanter Weise ging es auch hier um eine Entscheidung des LG Stuttgart, die in der Folge aufgehoben wurde. Im Jahr 2017 hat das OLG Düsseldorf (15 U 37/16) die Frage nochmals so zusammengefasst:

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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