Wenn ein Grundpreis angegeben wird, ist mit dem Landgericht Köln (84 O 91/11) keine Trickserei möglich: Wer etwa 6 Flaschen eines Getränks anbietet und zwei als Gratiszulage beigibt, darf nicht die Füllmenge von 8 Flaschen durch den Preis von 6 Flaschen teilen. Abzustellen ist vielmehr auf die Menge ohne die Gratis-Beigabe.
Update: Die Entscheidung wurde vom OLG Köln (6 U 174/11) aufgehoben! Dazu die Besprechung hier bei uns.
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