LG Detmold: Unwohlsein oder Kontrollverlust begründen keinen DSGVO-Schaden

Das Landgericht Detmold, 02 O 67/22, hat entschieden, dass der Eintritt eines nach der -Grundverordnung () ersatzfähigen immateriellen Schadens nicht bereits deshalb feststeht, weil der von einem Datenscraping Betroffene ein Unbehagen oder einen Kontrollverlust wegen eines möglichen Missbrauchs ohnehin öffentlicher Daten empfindet – dies insbesondere dann, wenn die betroffene Social-Media-Plattform weiter genutzt wird. Dies würde dem Schadensersatzanspruch unabhängig vom Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO widersprechen:

Ein Schadens- und auch Schmerzensgeldanspruch setzt stets einen immateriellen oder materiellen Schaden voraus. Dies lässt sich nach Auffassung der Kammer auch dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO entnehmen, wonach (1) ein Verstoß gegen diese (DSGVO) Verordnung nötig ist, der (2) zu einem materiellen oder immateriellen Schaden geführt haben muss. Die – hier nicht feststellbare – Verletzungshandlung muss in jedem Fall zu einer konkreten, nicht nur völlig unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechen der betroffenen Person geführt haben (LG Hamburg, Urt. v. 04.09.2020 – 324 S 9/19). Allein der Kontrollverlust des Klägers über seine Daten stellt keinen Schaden dar. Seine Sorge oder Angst um die verwendeten Daten und die Befürchtung, Opfer von Betrugsfällen zu werden, kann zwar nicht gemessen werden, ist hierfür jedoch noch nicht ausreichend. Immerhin darf nicht außer Acht gelassen werden, dass jedenfalls Name, Facebook-ID und Geschlecht von ihm öffentlich bekanntgegeben wurden und damit bereits nicht mehr unter seiner ausschließlichen Kontrolle standen (LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2022 – 8 O 182/22).

Letztlich ist also insoweit überhaupt nicht mehr bekannt geworden als das, was von ihm selbst bereits im Internet veröffentlich wurde. Dass der Kläger insoweit keine über ein bloßes Unwohlsein gesteigerten Einschränkungen und Sorgen hinnehmen musste, zeigt auch der Umstand, dass er im Rahmen seiner Anhörung erklärt hat, noch immer bei „Facebook“ angemeldet zu sein. In Bezug auf die bekannt gewordene Telefonnummer mag ein gewisser Kontrollverlust vorliegen.

Ob und inwieweit jedoch der Kontrolle über die Telefonnummer überhaupt ein Wert zukommt, mag bezweifelt werden.

Im Übrigen reicht ein Schadensersatzanspruch für ein bloßes Unmutsgefühl nach Auffassung der Kammer zu weit. Dass die vom Kläger vorgelegten SMS (…) tatsächlich auf das Bekanntwerden seiner Telefonnummer zurückzuführen sind, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die von ihm dargestellten Telefonanrufe. Es ist bekannt, dass unerwünschte E-Mails und Anrufe auch Personen erhalten, die keinen Facebook-Account haben und dort ihre Telefonnummer hinterlegt haben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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