Lebensmittelwerbung: Bezeichnung “Superior” auf Weinetikett zulässig

Die Bezeichnung „Superior“ darf auf dem in deutscher Sprache beschrifteten Etikett eines deutschen Weines verwendet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Auf dem vom Kläger, dem Inhaber einer Weingutsverwaltung, verwendeten Etikett eines Weines befindet sich auf der Vorderseite unter anderem die Angabe „Superior“. Im Januar 2014 teilte ihm das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz mit, der Begriff „Superior“ sei für bestimmte Weine aus Portugal und Spanien geschützt und dürfe deshalb in Deutschland nicht verwendet werden. Diese Auffassung wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier auf Nachfrage des Klägers bestätigt. Der dagegen erhobenen gab das Verwaltungsgericht Trier statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des beklagten Landes zurück.

Die vom Beklagten beanstandete Verwendung der Bezeichnung „Superior“ verstoße nicht gegen die europarechtlichen Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Weinrecht. Der traditionelle Begriff „Superior“ sei danach nur in portugiesischer und spanischer Sprache für Wein geschützt. Hier verwende der Kläger das Wort „Superior“, auch wenn es in der Schreibweise dem in portugiesischer und spanischer Sprache geschützten Begriff entspreche, jedoch für einen deutschen Wein in deutscher Sprache. Denn das Etikett sei insgesamt in deutscher Sprache beschriftet. Die umstrittene Angabe sei auch nicht falsch oder irreführend. Es sei insbesondere nicht zu erwarten, dass durch die Angabe „Superior“ bei einem Durchschnittsverbraucher der erregt werde, der Wein erfülle die Verwendungsvoraussetzungen für die spanischen oder portugiesischen „Superior“-Weine.

Eine inhaltsgleiche Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht zur Verwendung des Begriffs „ANGEL’S RESERVE“ auf einem vollständig englischsprachigen Etikett. Auch hierbei handele es sich nicht um die Verwendung des für Österreich allein in deutscher Sprache geschützten traditionellen Begriffs „Reserve“.

Urteile vom 10. September 2015, Aktenzeichen: 8 A 10345/15.OVG und 8 A 10799/15.OVG; Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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