Lebensmittelrecht: Produkte, die nicht aus tierischer Milch hergestellt werden, dürfen nicht als „Käse“ vermarktet werden

Laut einer Pressemitteilung des Landgerichts Trier wurde einem Hersteller veganer Speisen die Vermarktung eines Produktes als „veganer Käse“ verboten:

Die 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier hat mit Urteil vom 24.3.2016 im Rechtsstreit 7 HK O 58/16 einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb aus der Eifel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, einige ihrer Produkte unter der Bezeichnung „Käse“ beziehungsweise „Cheese“ zu vermarkten. Hierdurch werde gegen Europäisches Recht (EU-VO 1308/2013) verstoßen, nach der die Bezeichnung als Käse tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten sei. Der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten, in der die Produkte beworben würden, stelle sich deshalb als wettbewerbswidrig dar.

Der Umstand, dass durch erläuternde Zusätze in der näheren Produktbeschreibung klargestellt werde, dass es sich gerade nicht um Produkte tierischen Ursprungs handele, beseitige die Wettbewerbswidrigkeit nicht. Auch komme es auch nicht darauf an, ob die Gefahr bestehe, dass Verbraucher durch die Bezeichnung getäuscht würden.

Die Entscheidung liegt bisher nicht im Volltext vor, soweit es die übliche einstweilige Verfügung ist, wäre hier auch nicht viel inhaltlich zu erwarten. Grundsätzlich ist schon vorab klarzustellen, dass jedenfalls auf den ersten Blick die der Pressemitteilung zu entnehmenden Ausführungen korrekt sind, tatsächlich darf ein Produkt nur als „Käse“ vermarktet werden, wenn es sich um ein aus tierischer Milch hergestelltes Produkt handelt.

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Allerdings kann man durchaus differenziert fragen – losgelöst ob hierbei eine Täuschung des Verbrauchers vorliegt – ob überhaupt ein ausdrücklich als „Veganer Käse“ bezeichnetes Produkt überhaupt als „Käse“ vermarktet wird. Allerdings ist zu sehen, dass es gerade Ziel der Gesetzgebung war, Verwirrungen durch Bezeichnungen wie „Käseimitat“ zu verhindern, u.a. im Zuge des Einsatzes gegen sogenannten „Analogkäse“.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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