Der Einsatz von Laser – Ohrakupunktur, in diesem Fall zur Raucherentwöhnung, setzt eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraus. Dies entschied die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in ihrem Beschluss vom 2. September 2008 und beließ es nach summarischer Prüfung des Sachverhalts im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz bei der sofortigen Vollziehbarkeit einer Untersagungsverfügung der Kreisverwaltung Recklinghausen gegen die Antragstellerin.
Die Antragstellerin bot Raucherentwöhnungsbehandlungen durch Laser – Ohrakupunktur an. Hierzu verwendete sie ein Gerät, welches als Medizinprodukt klassifiziert und vertrieben wird. Nach den Herstellerangaben darf dieser Laser nur von medizinischem Fachpersonal und unter Beachtung zahlreicher Sicherheitshinweise betrieben werden. Nach Ansicht der Kammer belegte dies, dass neben der Kenntnis der Gerätefunktionen, welche sich die Antragstellerin offenbar angeeignet hat, auch medizinisches Fachwissen vorhanden sein müsse, um gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden. Bis zum Beweis des Gegenteils im noch anhängigen Klageverfahren sei eine solche Behandlung ohne die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz im öffentlichen bzw. im Interesse der potentiellen Patienten wegen der hinreichend konkret drohenden Gesundheitsgefahren unzulässig und der Antrag der Antragstellerin deshalb abzulehnen.
Ob eine Raucherentwöhnung die Behandlung einer Krankheit ist und auch deshalb eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz besteht, hat die Kammer ausdrücklich offen gelassen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Aktenzeichen: 7 L 889/08
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