Erklärt ein Arbeitgeber die Kündigung, so muss das Kündigungsschreiben der Arbeitnehmerin zugehen. Dies ist erst dann der Fall, wenn von ihr die Kenntnisnahme erwartet werden kann. Zur sonntäglichen Leerung des Briefkastens ist man regelmäßig nicht verpflichtet. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 13. Oktober 2015 – 2 Sa 149/15).
Dazu auch bei uns: Den Briefkasten muss man leeren?
Die Parteien des Rechtsstreits verband ein Arbeitsverhältnis. Es war eine Probezeit bis zum 30. November 2014 vereinbart. Das war ein Sonntag. In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Danach kann nur mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Beklagte, eine Rechtsanwaltskanzlei, kündigte der Klägerin am Sonntag, den 30. November 2014 zum 15. Dezember 2014 und warf das Kündigungsschreiben noch am gleichen Tag in den Hausbriefkasten der Klägerin ein. Diese entnahm das Schreiben erst in den Folgetagen und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Dezember 2014 sein Ende gefunden habe.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin, wie bereits zuvor das Arbeitsgericht, Recht gegeben. Die Kündigung ist der Klägerin erst nach Ablauf der Probezeit frühestens am Montag, den 1. Dezember 2014, zugegangen und konnte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erst zum 31. Dezember 2014 beenden. Selbst wenn das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag, den 30. November 2014, in den Briefkasten gelegt worden war, ging die Kündigung der Klägerin frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zu. Arbeitnehmer müssen ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. Dies gilt selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, ist nicht mit dem Zugang von Briefpost vergleichbar.
Quelle: Pressemitteilung des Gerichts
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