Eine Arbeitnehmerin hatte in der Zeit von Januar 1997 bis November 1999 nur an drei Tagen gearbeitet. Im Übrigen war sie arbeitsunfähig krank oder nahm ihren tariflichen Jahresurlaub. Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin den personalärztlichen Dienst, ein Gutachten zur Dienstfähigkeit der Arbeitnehmerin zu erstellen. Zu einem solchen Gutachten kam es jedoch nicht. Trotz mehrfacher Aufforderungen, zuletzt unter Androhung einer fristlosen Kündigung, weigerte sich die Arbeitnehmerin endgültig, die Befundberichte der behandelnden Ärzte beim personalärztlichen Dienst vorzulegen. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die fristlose Kündigung für rechtswirksam. Nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrags ist der Arbeitgeber berechtigt, ein entsprechendes Gutachten durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen zu lassen. Solange der Arbeitnehmer gegen die Person des Gutachters keine Einwendungen erhebt, kann der Arbeitgeber auch einen eigens zur Erstellung dieser und vergleichbarer Gutachten eingerichteten personalärztlichen Dienst als bestellten Vertrauensarzt mit der Begutachtung beauftragen. Diesem sind sodann die Befundberichte der behandelnden Ärzte vorzulegen.
Mit der Weigerung, diese Befundberichte vorzulegen, verhinderte die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall das Gutachten über die Dienstfähigkeit. Der Arbeitgeber wurde damit im Unklaren über den tatsächlichen Gesundheitszustand gehalten und in seiner Personalplanung erheblich eingeschränkt. Eine solche beharrliche Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung kann einen wichtigen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (BAG, Urteil vom 7.11.2002).
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