Klagegegner bei Klage gegen Anordnung datenschutzrechtlicher Aufsichtsbehörde

Das VG Mainz (1 K 584/19.MZ) hat entschieden, dass mit § 20 Abs. 5 Nr. 2 BDSG der richtige Klagegegner die Aufsichtsbehörde ist, die gemäß § 20 Abs. 4 BDSG beteiligungsfähig ist, wenn es um Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 DSGVO. In diesem Fall war dies die “Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz”:

Richtiger Klagegegner ist gemäß § 20 Abs. 5 Nr. 2 BDSG der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz – LfDI –. Gemäß § 20 Abs. 4 BDSG ist der LfDI beteiligungsfähig, wenn es – wie hier – um Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Art. 78 Abs. 1 und 2 DSGVO sowie § 61 BDSG geht.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist das Bundesdatenschutzgesetz hier auch anwendbar, da der Kläger die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Dritter vornimmt und eine nicht-öffentliche Stelle ist. Der Kläger hatte zwar zunächst das Land Rheinland-Pfalz als Klagegegner angeführt; allerdings war hier durch Auslegung unzweifelhaft zu ermitteln, dass der Kläger die Klage gegen den LfDI, der den angefochtenen Bescheid erlassen hat, richten wollte. Unter entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO ergibt sich, dass die fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten unerheblich ist, wenn erkennbar ist, gegen wen sich die Klage richtigerweise richten sollte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn – wie hier – die Klage zunächst gegen den Rechtsträger gerichtet ist, auch wenn (ausnahmsweise) die Behörde Klagegegnerin ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 1991 – 22 A 871/90 –, juris, Rn. 5 ff.; Kintz, in: BeckOK VwGO, 54. Ed. 1. Juli 2020, § 78, Rn. 43).

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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