Kennzeichnung von Textilien

Wenn Sie Textilien bzw. Textilprodukte in der EU verkaufen möchten, müssen Ihre Textil-Produkte den EU-Kennzeichnungsvorschriften entsprechen. Grundsätzlich müssen Textilien mit einem Etikett versehen sein, aus dem die Zusammensetzung aller verwendeten Textilfasern und der Anteil aller nicht-textilen Teile tierischen Ursprungs klar hervorgehen.

Was ist ein Textiletikett?

Bei jedem Textilerzeugnis, das in der EU in Verkehr gebracht wird, muss die Zusammensetzung der Fasern deutlich gekennzeichnet sein. Diese Etiketten müssen fest am Produkt angebracht, z. B. eingenäht, sein.

Diese Vorschrift gilt für alle Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %, beispielsweise:

  • Bekleidung
  • Möbelbezüge
  • Matratzenbezüge
  • Campingzelte

Sind Textiletiketten Pflicht?

In der EU sind Textilien, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, zu kennzeichnen. Bei Verkäufen zwischen Unternehmen können Textiletiketten durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden.

Die nationalen Behörden können an jedem Punkt der Vermarktungskette prüfen, ob die Textilerzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett übereinstimmen, z. B.:

  • bei Beantragung der Zollabfertigung
  • in den Lagerhäusern des Händlers
  • in Groß- oder Einzelhandelsgeschäften

Was ist auf dem Etikett anzugeben?

Das Etikett muss

  • die Zusammensetzung des Gewebes in absteigender Prozent-Reihenfolge aufweisen
  • leicht lesbar und in einem einheitlichen Schriftbild (Schriftgröße, Stil und Schriftart) gehalten sein
  • klar trennen zwischen den Informationen zur Textilzusammensetzung und anderen Informationen, z. B. zur Produktpflege

Sie wollen Ihre Produkte in einem oder mehreren EU-Ländern verkaufen? Dann müssen Sie den Text in die Amtssprachen aller Länder übersetzen, in denen Sie Ihre Textilerzeugnisse anbieten.

Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ tragen Es steht Ihnen frei, diese Begriffe zu verwenden oder z. B. ein Hemd aus 100 % Baumwolle einfach als „Baumwolle“ zu bezeichnen.

Die Arten und Bezeichnungen von Textilfasern, die Sie verwenden dürfen, sind auf die Liste in Anhang I der EU-Verordnung über die Bezeichnung von Textilerzeugnissen und die damit zusammenhängende Etikettierung beschränkt. Enthält Ihr Produkt eine Textilfaser, die nicht in der Verordnung aufgeführt ist, so können Sie die Aufnahme der neuen Faser beantragen. Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie auf der Seite der EU-Kommission mit Bestimmungen zu Textilien und Bekleidung, speziell die Verordnung zur Textilkennzeichnung ist beachten.

Ihre Produkte weisen hervorragende Umwelteigenschaften auf? Dann sollten Sie das EU-Umweltzeichen beantragen.

Quelle dieses Inhalts sind Angaben der Europäischen Union auf der Website zur Kennzeichnung von Textilien!

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.