Beschädigung der Mietsache – Geltendmachung von Ansprüchen

Beschädigung der Mietsache: Das  Amtsgericht Köln (224 C 134/15) konnte sich zu den typischen Problemfeldern bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache äussern und festhalten, dass es hier im Prozess auf den richtigen Vortrag an kommt – aber eben auch auf eine notwendige Fristsetzung:

  • Ein Anspruch besteht nicht, da die Vermieterin der Mieterin keine Frist nach § 281 Abs. 1 BGB zur Beseitigung der behaupteten Flecken auf dem Teppichboden gesetzt hat.
  • Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung der Mieterin durch eine Beschädigung des Teppichbodens in der Wohnung bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der pauschale Vortrag, dass sich der Teppichboden in einem schlechten Zustand befunden habe und viele, teils großflächige Flecken aufgewiesen habe, ist insofern nicht ausreichend zur Darstellung einer konkreten Beschädigung des Teppichbodens. Insofern ist weder ersichtlich, an welchen Stellen des Teppichbodens sich Flecken befunden haben sollen noch welche Größe diese aufgewiesen haben sollen. Im Hinblick auf das Bestreiten der Flecken durch die Klägerin hätte der Beklagte die Beschädigungen näher beschreiben müssen, um der Klägerin überhaupt ein konkretes Bestreiten zu ermöglichen.
  • Zudem ist der geltend gemachte Schaden der Höhe nach bereits nicht schlüssig dargetan. Es ist nicht schlüssig dargelegt worden, dass ein Austausch des gesamten Teppichbodens durch einen Laminatboden erforderlich war, insbesondere dass die von dem Beklagten behaupteten Flecken des Teppichbodens einen Austausch des gesamten Teppichbodens notwendig gemacht haben. Auch zur schlüssigen Darstellung der Erforderlichkeit des Austausches des gesamten Teppichbodens wäre erforderlich gewesen, die behaupteten Flecken konkret darzustellen (vgl. LG Köln, Urt. v. 28.01.1988 – 6 S 260/87). Anderenfalls kann nicht beurteilt werden, ob der Austausch des gesamten Teppichbodens aufgrund der behaupteten Flecken erforderlich war. Im Hinblick darauf, dass die Vermieterseite zunächst selbst davon ausging, dass die Flecken durch eine Reinigung entfernt werden könnten, wäre zudem erforderlich gewesen, konkret darzulegen, welche Reinigungsbemühungen die Vermieterseite diesbezüglich erfolglos unternommen hat.

Man merkt: So einfach ist es nicht, der notwendige Vortrag zur muss schon hinreichend genau sein – andernfalls wird der Ersatz bei Beschädigung der Mietsache ins Leere laufen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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