Herabsetzung einer Vertragsstrafe

Herabsetzung der : Gerade im Bereich Abmahnungen sind zugesicherte Vertragsstrafen üblich, aber auch im Zusammenhang mit anderen Verträgen sind Pflichtverletzungen mitunter an Strafzahlungen gebunden. Das OLG Köln (13 U 115/10) hat sich in einer Entscheidung beispielhaft und anschaulich mit der Frage beschäftigt, wann eine verwirkte Vertragsstrafe nach §343 BGB herabzusetzen ist: An dieser Stelle ist ein Übermaßverbot geregelt, das die gerichtliche Kontrolle von Vertragsstrafen ermöglicht.

Kriterien für die Herabsetzung einer Vertragsstrafe

Dabei sieht das OLG Köln folgende Kriterien für eine Herabsetzung einer verwirkten Vertragsstrafe:

  • Erheblichkeit der Zuwiderhandlung
  • Auseinanderfallen von Vertragspartner und „Störer“ (hier: Vertragspartner und Mieter)
  • nur geringfügige Außenwirkung
  • beschränkter Zeitraum

Die Entscheidung sollte durchaus Interesse wecken, allzu viele aktuelle Entscheidungen zur Herabsetzung einer Vertragsstrafe nach §343 BGB gibt es nicht. Dabei ist die Herabsetzung aber – wie so oft – eine Einzelfallentscheidung, auch wenn die Kriterien des OLG Köln durchaus verallgemeinerungsfähig sind. Die wesentliche Essenz ist bei diesem Thema: Auch wenn man vermeintlich eine Vertragsstrafe verwirkt hat, und keine Regelung i.S.d. §315 BGB („Festsetzung nach billigem Ermessen mit gerichtlicher Prüfung der Billigkeit“) getroffen hat, bieten sich vielleicht noch Möglichkeiten, die Vertragsstrafe gerichtlich herabsetzen zu lassen. Hierzu führte das OLG Köln () schon früher zutreffend aus:

Bei der nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmenden Vertragsstrafenbemessung kommt es maßgeblich auf den Sanktionscharakter und die Präventionsfunktion der Vertragsstrafe, auf die Schwere, das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung und auf das Verschulden des Schuldners an; daneben dient die Bemessung auch dazu, die Verwirkung der Vertragsstrafe als für den Schuldner wirtschaftlich nicht lohnend erscheinen zu lassen, so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (…). Eine verwirkte Vertragsstrafe kann zudem nach Treu und Glauben reduziert werden, wenn der Verstoß im Verhältnis zu der beabsichtigten Wirkung als geringfügig anzusehen und die Forderung der Vertragsstrafe deswegen missbräuchlich ist (LG Berlin, Urteil vom 08.06.1995 – 20 O 67/95NJW 1996, 1142).

Reduzierung der Vertragsstrafe mittel §343 BGB

Im §343 BGB ist eine Reduzierung von Vertragsstrafen vorgesehen, der findet jedoch mit §348 HGB im kaufmännischen Verkehr keine Anwendung (wobei §348 HGB abdingbar ist!). Dennoch gibt es Mittel und Wege der Senkung einer Vertragsstrafe, denn bei einer von einem Kaufmann übernommenen Vertragsstrafe ist trotz der gegenteiligen Vorschrift des § 348 HGB eine Herabsetzung nach § 242 BGB möglich. Die Vertragsstrafe kann dann allerdings nicht auf eine nach § 343 BGB angemessene Höhe reduziert werden, da § 348 HGB dessen Anwendung gerade ausschließt und diese gesetzliche Folge nicht über § 242 BGB umgangen werden darf. Die Vertragsstrafe kann daher nur insoweit ermäßigt werden, als der Betrag im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben noch hingenommen werden kann; Anhaltspunkt ist insoweit das Doppelte des nach § 343 BGB angemessenen Betrages, wie etwa der BGH (I ZR 168/05) festgestellt hat:

Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.