Das Landgericht Wiesbaden (2 O 128/13) hatte sich mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, der leider gar nicht so selten ist: Man hat gemeinsam – hier als GbR – ein Webhostingpaket gebucht wobei sich einer darum kümmert, sprich die Zugangsdaten hat. Nachdem man sich gestritten hat, sperrt der Zuständige plötzlich das Webhostingpaket, indem er die Zugangsdaten ändert und keinen Zugriff mehr gewährt.
Das Gericht nahm zu Recht nicht nur an, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Daten besteht, sondern auch noch ein dringender Grund besteht – so dass eine einstweilige Verfügung möglich war. Anspruchsgrund ist hierbei der Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Die Entscheidung ist wenig überraschend, wichtiger ist die Lehre daraus: Man „erpresst“ seine Geschäftspartner nicht mit den Zugangsdaten zur Domain. Dabei kann ich nicht betonen, wie oft so etwas vorkommt – in Vereinen, Gesellschaften, selbst bei Aufträgen zur treuhänderischen Verwaltung von Domains. Streit hierüber lohnt sich nicht, wer sich hieran versucht, kann am Ende nur verlieren.
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