Crowdfunding: Rechtliche Beziehungen der Nutzer auf deutschen Plattformen

Crowdfunding ist in aller Munde: Aber wie genau funktionieren die rechtlichen Bedingungen, wie sind die rechtlichen Verhältnisse der Beteiligten untereinander ausgestaltet? Der Beitrag analysiert es in Kürze und fragt nach grundlegenden Risiken für Projektbetreiber und deren Unterstützer.

“ ist heute in aller Munde, ich hatte dazu bereits eine erste kurze Übersicht geboten, zu finden hier. Dabei hatte ich die Rolle, insbesondere die Rechte der „Unterstützer“ bewusst offen gelassen und mir für einen späteren Artikel aufgehoben, was ich nun nachholen möchte. Denn die Frage liegt auf der Hand: Welche Rechte hat der „Unterstützer“, der mit seinem Geld ein Projekt fördert? Und wo liegen Risiken?

Crowdfunding: Die Plattformen

Ich habe mir in der Vergangenheit die AGB der bekannteren deutschsprachigen Crowdfunding-Plattformen angesehen, als da wären:

und dabei wenig überraschendes entdeckt. Das mag man positiv werten, denn dann gibt es auch keine „bösen“ Überraschungen, gleichwohl wäre es erfreulich, wenn man sich ein wenig mehr Gedanken über die rechtlichen Beziehungen zwischen Projekt und Unterstützer machen würde.

Crowdfunding: Die grundsätzlichen vertraglichen Beziehungen

Die von mir genannten Anbieter haben sich auf das klassische Modell besonnen. Will heissen, die drei Beteiligten (Projekt, Plattformbetreiber, Unterstützer) stehen am Ende in folgenden vertraglichen Beziehungen:

  1. Unterstützer und Plattform haben einen einfachen Nutzungsvertrag hinsichtlich der Plattform
  2. Projekt und Plattform haben gleichsam einen Nutzungsvertrag
  3. Unterstützer und Projekt gehen bei Unterstützung eine eigene vertragliche Bindung ein, aus der die Plattformbetreiber sich ganz „raus halten“.

Crowdfunding funktioniert dabei üblicherweise nach dem „alles oder nichts“-Prinzip: Wenn die gewünschte Summe zu Stande kommt, wird dem Projekt die erreichte Summe ausgezahlt, wenn die Sammlung scheitert, nicht. Hinsichtlich des Vertrages zu 3 gibt es verschiedene denkbare Szenarien, wie man das löst. Der Großteil der Anbieter greift dabei auf §158 I BGB zurück und sieht eine aufschiebende Bedingung in der Frage, ob genügend Geld zu Stande kommt, sprich: Nur wenn die Summe auch wirklich erreicht wird, kommt ein Unterstützer-Vertrag zu Stande.

An der Stelle zeigen sich auch schon erste Probleme. Die Plattform Inkubato etwa ermöglicht Unterstützern, ihre Unterstützung „bis zum Ende der Projektlaufzeit“ zu ändern oder gar zu annulieren. Erst bei erfolgreicher Projektfinanzierung fliesst das Geld, eine für mich klassische aufschiebende Bedingung. Bis man in §6 Nr.4 der AGb blickt, wo es plötzlich heisst

„Ein Vertragsschluss zwischen Initiator und Unterstützer über die Unterstützung des Projektes kommt zustande, sobald ein Mitglied die entsprechende Schaltfläche im Bereich der Projektbeschreibung anklickt und die Zahlung bei PayPal authorisiert wurde. Der Vertragsabschluss ist jedoch an ein Sonderkündigungsrecht durch die vermittelnde Plattform Inkubato gebunden, das ausgelöst wird, wenn die zur Projektdurchführung nötige Gesamtsumme nicht durch ausreichend Mitglieder unterstützt wird.“

Also gibt es doch sofort einen verbindlichen Vertrag, wobei ein Vertragspartner auch nach Vertragsschluss seine Leistung variabel ändern oder gar ganz streichen kann – und ein Dritter, am Vertrag nicht Beteiligter, ein Sonderkündigungsrecht haben soll?! Sicherheit für Projektbetreiber sieht m.E. anders aus. Jedenfalls ein gutes Beispiel, sich nicht blind irgendeine der Plattformen auszusuchen, sondern gezielt die AGB auf mögliche Risiken hin zu überprüfen.

Crowdfunding: Die Rechte der Unterstützer

Betrachten wir die „Unterstützer“ und die Frage, welche Rechte diese haben. Die Ausgangslage ist bei den Plattformen recht simpel:

  1. Wenn die erforderliche Summe gesammelt wurde, wird diese an das Projekt ausgeschüttet. Der Unterstützer erhält seine Zusage.
  2. Wenn die erforderliche Summe nicht gesammelt wurde, werden die Zahlungen an die Unterstützer zurück gewährt.

Das klingt schön einfach, begegnet aber durchaus Risiken:

Insolvenz

Die Plattformen möchten das Geld auf unterschiedlichen Wegen „treuhänderisch“ sammeln. Das klingt vertrauensvoll, wirft aber die Frage auf, wie damit umzugehen ist, wenn ein Plattform-Betreiber während des Sammelns in gerät. Ich habe schon in meinem früheren Artikel angesprochen, dass ich die Pflicht für die Betreiber sehe, eine BaFin- zu erwerben. Überhaupt sehe ich wenig Mühen darin, aktiv das Vertrauen in die Frage zu stärken, warum genau der jeweilige Plattformbetreiber in seiner Rolle als Treuhänder besonders vertrauenswürdig sein soll. Alleine der Rückgriff auf Dienstleister wie Paypal oder die Fidor Bank reichen mir persönlich da jedenfalls nicht. Da mir Details zu Abwicklung auch nach dem Lesen der AGB nicht klar wurden (insbesondere ob für jedes Projekt ein eigenes Sonderkonto eröffnet wird), finde ich die Frage, ob im Falle einer Insolvenz Aussonderung oder vielleicht nur abgesonderte Befriedigung möglich sind, keinesfalls leicht zu beantworten. Hier kann man m.E. durchaus nachbessern – und sollte das auch tun.

Bestimmtheit der Zusage

Bei der Zusage für den Unterstützer, die dieser für seine finanzielle Unterstützung erhält, muss man auch sauber vorgehen. Befremdlich ist es etwa, wenn FriendFund unter Ziffer 3.2 schreibt, dass genügend „Geld für den Kauf des gewählten Geschenkes“ zusammenkommen muss. Tatsache ist, dass man als Unterstützer nicht ein „Geschenk“ von seinem Projekt erhält, sondern dass man die Zusage einer Zuwendung im Gegenzug für die finanzielle Unterstützung erhält. Dabei muss man genau darauf achten, was zugesagt wird. Da die AGB der Plattformbetreiber sich hierzu insgesamt wohl ausschweigen, kommt es alleine auf die Projektbeschreibung an. Die Projektbeschreibung wird bei der späteren Frage, welcher Inhalt der zwischen Projektbetreiber und Unterstützer geschlossene Vertrag hat, herausragende Rolle bekommen – entsprechend vorsichtig muss der Projektbetreiber formulieren, und der Nutzer auch lesen! Da wäre z.B. die bei vielen Projekten eher im dunkeln gelassene Frage, wenn man denn seinen zugesagten Benefit überhaupt erhalten soll. Oder wenn ich bei einem Fimprojekt lese, dass man für 40 Euro einen „persönlichen Videogruß“ erhält – was soll das bitte sein? Der Streit mit dem Unterstützer, der sich für seine sagenhaften 40 Euro nicht persönlich genug gegrüßt fühlt, ist doch hier schon abzusehen. Die Tatsache, dass mit der „Unterstützung“ ein Vertrag zu Stande kommt, der für beide Seiten (!) Pflichten und Rechte begründet, wird m.E. bei dem bisherigen Prozedere etwas zu kein gehalten.

Zweckbindung

Ein ganz anderes Problem ist, dass die Summe insgesamt zu Stande kommt, das Geld ausgeschüttet wird – und plötzlich anders verwendet wird. Ich denke da an den finanzierten Rosamunde-Pilcher-Film, mit dessen Geld plötzlich ein George A. Romero Werk finanziert wird. Das kann Geldgeber durchaus vergrätzen – und ich habe in den verschiedenen AGB interessanterweise keine Regelung der Zweckbindung gefunden. Also: Freie Verfügbarkeit des Geldes? Ich denke dennoch nicht, denn der Geldgeber hat sich auf Grund der Zusage in der Projektbeschreibung für eine Unterstützung entschieden. Diese inhaltliche Gestaltung, die Zweckbindung, ist auch justiziabel, so dass bei einer Zweckentfremdung grundsätzlich das Geld zurück verlangt werden kann. Schwer tue ich mich mit einer Rückforderung nach §812 I BGB, vielmehr erscheint mir bei einem vorsätzlichen Handeln die Anfechtung nach §123 BGB sinnvoll oder bei einem Wechsel der Umstände (Rechte am Drehbuch unvorhergesehen verloren, nun Umschwenken auf ein anderes Werk) eine Vertragslösung nach §313 BGB. Aber hier kann dann auch die Projektbeschreibung grosse Auswirkungen haben, etwa wenn im Text der Hinweis erfolgte, dass ein Wechsel des Drehbuchs oder der Schauspieler vorbehalten bleibt.

Gewährleistung

Im Rahmen der tatsächlich erfolgten Zuwendung gelten natürlich bei Schlechtleistungen die allgemeinen Regeln! Wenn ich etwa auf das „Pebble“-Projekt blicke, bei dem man eine Ware (hier: eine Uhr) gegen Zahlung erhält, werden sich bald Fragen stellen, wie man mit Defekten umzugehen hat. Hierzulande wäre das ein normaler , so dass die üblichen Gewährleistungsregeln eingreifen. Für Nutzer also nichts besonderes, für Projekte aber durchaus ein Problem, dass „Pebble“ sehr gut demonstriert: Man denke nur an einen ähnlichen, explosionsartigen Erfolg und entsprechend viele Uhren, die auf einmal ausgeliefert werden. Wenn man nun von heute auf morgen entsprechend viele Neu-Kunden hat und leider auch zahlreiche Gewährleistungsfälle haben wird, muss man darauf achten, zeitnah organisatorisch diese hohe zahl von Anfragen auch bewältigen zu können. Zum Problem dürfte auch das Widerrufsrecht werden, jedenfalls wenn noch Ware geliefert wird, da man es m.E. nicht schaffen wird, zu umgehen, dass die Kunden erst mit Erhalt der Ware ihre Widerrufsfrist zugestanden bekommen. Nachdem also das Geld geflossen ist und „alles in trockenen Tüchern“ ist, kann jedenfalls bei Warenlieferung dennoch ein Kunde „abspringen“ und sogar noch weitere Kosten durch Versand etc. verursachen. Dies muss bei der Risikokalkulation bedacht werden.

Ergebnis: Vertragliche Beziehungen der Beteiligten beim Crowdunfing

Das Crowdfunding ist ein Zukunftsfeld, dass durchaus grosse Bedeutung erlangen kann. Sowohl für Projektbetreiber wie auch Unterstützer bieten sich aber einige Risikofelder an, die zumindest gegen ein unüberlegtes Loslegen sprechen. Bei Unterstützern ist das Risiko dabei durchaus überschaubar, solange nur kleinere Summen fließen. Wünschenswert wäre es, dass die Plattformen sich hinsichtlich ihrer treuhänderischen Rolle mehr Mühe geben und hier die Vertrauensgewinnung aktiv in den Vordergrund stellen – damit ließe sich sicherlich auch ein Wettbewerbsvorteil untereinander herausarbeiten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.