§45 FamGKG legt fest, dass in Kindschaftssachen die der Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge dienen, ein fester Verfahrenswert von 3.000 Euro festzusetzen ist. Das bedeutet im Verfahren alleine gute 400 Euro eigene Anwaltskosten sowie ca. 270 Euro Gerichtskosten. Verständlich, dass das Bedürfnis hoch ist, diesen Verfahrenswert zu senken. Ein Amtsgericht versuchte dies auch in einer Sache, in der beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe zugesprochen wurde. Das OLG Celle (10 WF 11/12) wies das zurück, eine solche Herabsetzung käme nur bei ganz besonders „ins Auge springenden Gründen“ in Frage. Ein normaler, üblicher Termin kann solche Gründe gerade nicht bieten.
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