Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB kann nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat also bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt.
Die Tat muss also im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Täter oder zumindest durch einen anderen Tatbeteiligten begangen worden sein. Bei der Anordnung der Maßregel gegenüber einem Beifahrer sind besonders gewichtige Anhaltspunkte für dessen Einfluss auf das Führen des Kraftfahrzeugs oder die Fahrweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (BGH, 4 StR 205/23).
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