Internet-Radiorecorder für Privatpersonen zulässig

Beim , 6 U 45/20, ging es um die Zulässigkeit des Angebots eines Internet-Radiorecorders – und das OLG Köln stellte fest, dass der dort betroffene Internet-Radiorecorder ein Musikdienst für Privatpersonen ist, bei dessen Nutzung die Nutzer als natürliche Personen zum privaten Gebrauch einzelne Kopien fertigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Internet-Radiorecorder auf rechtswidrige Vorlagen zurückgreift, konnte das OLG nicht erkennen.

So führt das Gericht recht nachvollziehbar aus:

Ob es sich um eine offensichtlich rechtswidrig erstellte Vorlage handelt, richtet sich nach der Art der Vorlage und den Gegebenheiten ihrer Zurverfügungstellung (…).

Diese Begleitumstände sind im vorliegenden Fall in jeder Hinsicht unauffällig. Das Angebot der Beklagten ist entgeltlich und jedermann zugänglich; als unengeltlich wird nur ein kleines Testpaket beworben. Die Funktionsweise des angebotenen Internet-Radiorecorders wird nachvollziehbar – und zutreffend – erklärt. Davon, dass das Musikangebot der Web-Radiosender rechtswidrig ist, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Öffentliche Sendungen können seit jeher für den Privatgebrauch legal aufgezeichnet werden. Aufzeichnungen vollautomatisch an digitale Erkennungssignale zu knüpfen statt an einen persönlichen Suchvorgang, entspricht dem Stand der Technik. Dass im konkreten Fall alle Tonaufnahmen vollständig, ohne jegliche Unterbrechungen durch Moderation, Werbung, Nachrichten etc. und in gleichbleibend guter Qualität von 192 kBit/s aufgezeichnet worden sind, lässt keinen Schluss auf eine rechtswidrige Vorlage zu.

Soweit § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur „offensichtlich“ rechtswidrige Quellen von der Privatkopieschranke ausnimmt und diese Einschränkung als mit dem Unionsrecht unvereinbar nicht zu berücksichtigen sein könnte (streitig, zum Meinungsstand s. z.B. Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 53 Rn. 31, m.w.N.; vgl. auch Schaefer, Die digitale Privatkopie im Zeitalter der „Exception based Business Models“, GRUR 2020, 1248, 1250 ff.), kommt es hierauf vorliegend nicht an. Durch das Kriterium der Offensichtlichkeit soll gewährleistet werden, dass der Verbraucher nicht mit unerfüllbaren Prüfpflichten belastet wird, wobei die für die (offensichtliche) Rechtswidrigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers beim Rechteinhaber liegen soll (s. BT-Dr. 16/1828, S. 26).

Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt und mit geeigneten Mitteln unter Beweis gestellt, dass die Vorlagen zwar nicht offensichtlich aber tatsächlich rechtswidrig waren. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände spricht im Gegenteil eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Aufnahmen aus legalen Quellen – legalen Internet-Radiosendungen – stammen. Heute ist praktisch jeder Musiktitel online legal und kostenlos verfügbar (…).

Oberlandesgericht Köln, 6 U 45/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.