Inwieweit im Einzelfall der individuelle Urheber einer Urkunde, die eine Erklärung der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen enthält und die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden soll, erkennbar sein muss, musste der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung leider nicht abschließend entscheiden. Der BGH lässt jedoch erkennen, dass er dies bejaht (so jedenfalls BGH, 3 StR 68/22).
Zur Problematik: Der Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO lässt offen, ob ein individueller Urheber der in einer Urkunde enthaltenen Äußerungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen erkennbar sein muss oder ob es ausreicht, dass solche Äußerungen allgemein einer Strafverfolgungsbehörde zugeordnet werden können. In systematischer Hinsicht könnte allerdings zu bedenken sein, dass die Vorschrift den Grundsatz der persönlichen Vernehmung nach § 250 StPO einschränkt und danach ein Bezug zu einer bestimmten Person verlangt werden könnte.
Der BGH weist darauf hin, dass für die – im Gesetzgebungsverfahren als vergleichbar angesehenen (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 26) und nach dem Gesetzeswortlaut ähnlich geregelten – Zeugnisse oder Gutachten öffentlicher Behörden nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO verlangt wird, dass feststeht, von wem die Erklärung für die Behörde abgegeben worden ist. Die Erkennbarkeit des Erklärenden kann auch für die Prüfung relevant sein, ob die Erklärung tatsächlich von einer Strafverfolgungsbehörde stammt und es sich nicht nur um einen Entwurf handelt.
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