Individueller Urheber einer Urkunde nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO

Inwieweit im Einzelfall der individuelle Urheber einer , die eine Erklärung der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen enthält und die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden soll, erkennbar sein muss, musste der in einer aktuellen Entscheidung leider nicht abschließend entscheiden. Der BGH lässt jedoch erkennen, dass er dies bejaht (so jedenfalls BGH, 3 StR 68/22).

Zur Problematik: Der Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO lässt offen, ob ein individueller Urheber der in einer Urkunde enthaltenen Äußerungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen erkennbar sein muss oder ob es ausreicht, dass solche Äußerungen allgemein einer Strafverfolgungsbehörde zugeordnet werden können. In systematischer Hinsicht könnte allerdings zu bedenken sein, dass die Vorschrift den Grundsatz der persönlichen Vernehmung nach § 250 StPO einschränkt und danach ein Bezug zu einer bestimmten Person verlangt werden könnte.

Der BGH weist darauf hin, dass für die – im Gesetzgebungsverfahren als vergleichbar angesehenen (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 26) und nach dem Gesetzeswortlaut ähnlich geregelten – Zeugnisse oder Gutachten öffentlicher Behörden nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a verlangt wird, dass feststeht, von wem die Erklärung für die Behörde abgegeben worden ist. Die Erkennbarkeit des Erklärenden kann auch für die Prüfung relevant sein, ob die Erklärung tatsächlich von einer Strafverfolgungsbehörde stammt und es sich nicht nur um einen Entwurf handelt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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