Heilung unwirksamer Zustellung eines Bußgeldbescheids durch Übersendung von Foto

Das Oberlandesgericht Celle (2 Ss (OWi) 348/20) hat klargestellt, dass ein unwirksam zugestellter Bußgeldbescheid (natürlich) gleichwohl als zugegangen zu behandeln sein kann, wenn er dem Betroffenen bekannt wurde – dazu reicht es für das OLG Celle, wenn ihm ein über durch einen Dritten übersendet wird:

  1. Im Falle einer unwirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheids kann eine Heilung des Zustellungsmangels gem. § 8 VwZG auch durch den tatsächlichen Zugang einer technischen Reproduktion des Originaldokuments erfolgten.
  2. Ein von einem Dritten gefertigtes und über das Mobiltelefon weitergeleitetes Foto eines Bußgeldbescheids stellt eine technische Reproduktion des Originaldokuments dar und verschafft dem Betroffenen zuverlässig Kenntnis über den Inhalt des zuzustellenden Dokuments.

Insoweit ist daran zu erinnern, dass entsprechend § 8 VwZG ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

Wie wurde die Übersendung bekannt?

Die erste spannende Frage ist natürlich, wie die Übersendung überhaupt bekannt wurde – letztlich wurde es von der Verteidigung selber vorgetragen, womit schlussendlich der Verteidiger seiner eigenen Wahrheitspflicht genügt hat:

Der Verteidiger der Betroffenen hat insoweit in der Begründung der Rechtsbeschwerde ausgeführt, dass die Betroffene den Bußgeldbescheid tatsächlich nicht erhalten habe. Vielmehr habe die Mutter der Betroffenen, die unter der Zustellungsanschrift wohnhaft ist, den Brief geöffnet und der Betroffenen über WhatsApp ein Foto von dem Bußgeldbescheid übersandt. Dieses Foto habe die Betroffene sodann an ihn weitergeleitet. Daraufhin habe er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt.

Meinungsstreit: Genügt die Zustellung eines Fotos?

Auch wenn die rechtlichen Grundlagen zur Heilung durchaus einfach und klar sind, so gibt es doch erheblichen Streit: So ist recht umstritten, ob auch der tatsächliche Zugang einer Kopie, beispielsweise in Form eines Telefaxes, einer Fotokopie, eines Scans oder eines Fotos, für eine Heilung des Zustellungsmangels wirklich ausreichend ist – oder ob vielmehr der Zugang des zuzustellenden Originals erforderlich ist. Das OLG stellt die streitenden Auffassungen gegenüber:

Nach einer Auffassung ist es erforderlich, dass dem Betroffenen das zuzustellende Dokument selbst zugeht (BayObLGZ 1995, 61, 72, Rn. 39; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 128, 129, Rn. 7; OLG Karlsruhe, NZG 2008, 714, 715, Rn. 15; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 189 Rn. 7; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 189 Rn. 4).
Zur Begründung wird die Gesetzesbegründung zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts durch Gesetz vom 12.8.2005 (BGBl I S. 2354, in der BT-Drs. 15/5216 S. 11 zu § 2 VwZG: „Bei der Zustellung eines Dokuments ist wie bisher die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln; die Übersendung einer bloßen Fotokopie genügt somit nicht“) herangezogen.

Nach anderer Auffassung genügt der Zugang einer Kopie oder eines Duplikats des Dokuments (BVerwG, a. a. O.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 13 E 499/11, juris, Rn. 7; für die gleichgelagerte Regel des § 189 ZPO: BGH, Beschluss vom 12. März 2020 – I ZB 64/19 –, juris, Rn. 23 – 25; BGH, Beschluss vom 07.10.2020 – XII ZB 167/20, juris, Rn. 11 u.12; KG, WRP 2011, 612, 613, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 19 U 190/16, juris, Rn. 12; OLG Dresden, JurBüro 2018, 310, Rn. 28; MünchKomm.ZPO/Häublein, 5. Aufl., § 189 Rn. 9; zu § 187 Satz 1 ZPO aF vgl. OLG Braunschweig, NJW-RR 1996, 380, 381).
Zur Begründung wird angeführt, dem Zweck der Zustellung, dem Adressaten zuverlässige Kenntnis des Inhalts der Verfügung zu verschaffen, um die Einlegung von Rechtmitteln prüfen zu können, sei auch mit einer Fotokopie Genüge getan, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 – 8 C 43/95 –, juris, Rn. 29; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 06.04.2017 – 11 S 18.17 –, juris, Rn. 3; VG Bremen, Beschluss vom 16. März 2020 – 6 V 2748/19 –, juris, Rn 31) Dies müsse umso mehr im Bußgeldverfahren gelten, bei dem der Bußgeldbescheid computergestützt erstellt und nicht im Original unterzeichnet werde (OLG Hamm a. a. O.).

Das OLG schliesst sich dann letzterer Auffassung an, mit den Argumenten:

  • Der Zweck der Zustellung liegt darin, dem Adressaten oder der Adressatin angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren.
  • Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang auch ohne die durch die förmliche Zustellung gewährleistete Dokumentation fest, so ist der Zustellungsmangel durch den tatsächlichen Zugang geheilt.

Dabei wird hervorgehoben, dass die Zustellung kein Selbstzweck ist und entscheidend darauf abzustellen ist, dass es sich um eine nicht fehleranfällige technische Reproduktion des Originals handelt – denn hier sind anders als bei mündlicher Überlieferung oder Abschriften Übertragungsfehler ausgeschlossen, insbesondere sind Auslassungen oder sinnentstellende Textveränderungen technisch nicht möglich bzw. denkbare Mängel in Form eines Fehlens ganzer Seiten oder ein „Abschneiden“ von Textteilen offenkundig. Damit schliesst das OLG die Argumentation:

Insoweit kann es auch keinen Unterschied machen, ob jemand einen Bußgeldbescheid per Mail in Kopie erhält oder ob er eine Ablichtung in Form eines Lichtbildes elektronisch zugesandt bekommt. Der Verteidiger hat hier auch nicht vorgetragen, dass das Foto, das die Betroffene von ihrer Mutter erhalten hat, den Bußgeldbescheid nicht vollständig wiedergibt.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.