Heilmittelwerbung: Zur Irreführung nach Heilmittelwerbegesetz

Das Kammergericht (5 U 115/09) hat nochmals gut lesbar zusammengefasst, wann eine Irreführung nach §3 HWG (bereits) anzunehmen ist:

Eine Irreführung jedenfalls im Sinne des § 3 Satz 1 HWG ist schon dann geben, wenn in der Werbung einem Produkt eine therapeutische Wirksamkeit als objektiv richtig beigemessen wird, diese Wirksamkeit aber fachlich (noch) umstritten ist (vgl. BGH WRP 2001, 1171, juris Rn. 33 – Eusovit unter Hinweis auf “§ 3 Nr. 1 HWG”; ebenso KG, 25. Zivilsenat, Magazindienst 1997, 572; OLG Hamm, Magazindienst 2011, 158, juris Rn. 23, 30; OLG Hamburg, Magazindienst 2011, 222, juris Rn. 54, 63; OLG Frankfurt, Magazindienst 2008, 638, juris Rn. 14; GRUR-RR 2005, 394, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 93, juris Rn. 51 f; auf § 3 Satz 1 HWG abstellend: OLG Celle, GRUR-RR 2008,441, juris Rn. 10).

Unabhängig von der objektiven Richtigkeit einer Werbeaussage liegt eine relevante Täuschung des Verkehrs im Gesundheitsbereich bereits dann vor, wenn eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Therapieleistung behauptet wird, die (noch) nicht gegeben ist. Denn auch wenn mehrere Therapieleistungen aufgrund hinreichender Studien in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit als objektiv richtig anzusehen sind, wird der angesprochene Verkehr aus Gründen einer gebotenen Vorsicht in der Regel diejenige Therapieleistung vorziehen, die bereits allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. Ebenso hat der BGH in einer lebensmittelrechtlichen Entscheidung neben einer Irreführung über die objektive (tatsächliche) Richtigkeit der behaupteten Wirkung auch eine Irreführung durch die Darstellung der Wirkung als wissenschaftlich gesichert geprüft (BGH, a.a.O., Vorbeugen mit Coffein!, TZ. 11f und TZ. 13f).

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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