Sieht ein Handelsvertretervertrag vor, dass der Handelsvertreter auf Kosten des Prinzipals zum Versicherungsfachmann ausgebildet werden kann, kann eine Klausel, nach der der Handelsvertreter bei Abbruch der Ausbildung Ausbildungskosten zurückzahlen muss, unwirksam sein.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle begründet diese Entscheidung damit, dass die vertragliche Vereinbarung eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung sei. Die Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien anzuwenden, da der Prinzipal die Vertragsklausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hätte. Im vorliegenden Fall sei der Handelsvertreter durch die Regelung unangemessen benachteiligt: Es sei keine summenmäßige Begrenzung der Rückzahlungspflicht enthalten. Zudem sei die Anzahl der Monate, für die Ausbildungskosten zurückzuzahlen sind, nicht begrenzt. Schließlich bestehe die Rückzahlungsverpflichtung auch in dem Fall, in dem der Handelsvertreter aus wichtigem Grund den Vertrag kündigt (OLG Celle, 11 U 226/02).
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