Der gewerbliche Vermieter verwirkt sein Recht auf Nachforderung der Miete, wenn der Mieter die Miete mindert und der Vermieter dies längere Zeit widerspruchslos hinnimmt.
Nachdem ein gewerblicher Vermieter über mehrere Jahre eine Mietzinsminderung widerspruchslos hingenommen hatte, wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf seine Klage auf Nachzahlung des Differenzbetrages ab. Das OLG machte deutlich, dass es nicht mehr darauf ankomme, ob die Mietminderung berechtigt war. Der Vermieter hatte vielmehr sein Recht auf Nachforderung verwirkt, da er den Anspruch über längere Zeit nicht geltend gemacht hatte, obwohl er dazu in der Lage war. Entsprechend konnte sich der Mieter darauf einrichten, dass der Vermieter keine Forderungen mehr stellen würde (OLG Düsseldorf, 10 U 18/02).
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