Eine Gesellschaft muss sich das wettbewerbswidrige Handeln ihres Geschäftsführers entsprechend §31 BGB zurechnen lassen. Denn wenn ein Organ i.S.d. § 31 BGB einen Wettbewerbsverstoß „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ begangen hat, so ist die dahinterstehende Organisation dafür verantwortlich, ohne dass die Möglichkeit einer Entlastung besteht. Die Haftung gilt insoweit nicht nur für den eingetragenen Verein (§ 21 BGB), sondern auch für sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere eine GmbH.
Dazu auch:
Diese Vorschrift ist nicht nur auf den Schadensersatzanspruch, sondern auch auf den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anwendbar, wie etwa das OLG Düsseldorf klarstellt:
Das „Organ“ begeht dann einen Wettbewerbsverstoß „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“, wenn zwischen seinem Aufgabenkreis und der schädigenden Handlung nicht bloß ein zufälliger zeitlicher und örtlicher, sondern ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. zum Vorstehenden Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 2.19). Folge einer streng auf den Wortlaut des § 31 BGB abstellenden Auslegung wäre, dass die Vorschrift weitgehend leerliefe. Daher muss Hauptaugenmerk auf den Zweck des Tatbestandsmerkmals gerichtet werden, die Zurechnungswirkung des § 31 BGB auf organschaftliche Verrichtungen zu begrenzen bzw. den Verein pp. nicht für rein privates Verhalten der Repräsentanten haften zu lassen. Erforderlich ist daher ein sachlicher (nicht bloß zeitlicher und örtlicher) Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Aufgabenkreis des Repräsentanten als Organ des Zurechnungsadressaten (BGH NJW 1968, 391 (392); NJW 1986, 2941 (2942 f.)). Ein solcher Zusammenhang ist zu bejahen, solange sich das schädigende Verhalten aus der Sicht eines Außenstehenden nicht so weit vom Aufgabenkreis des Repräsentanten entfernt, dass der generelle Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten ist.
Es ist dazu allerdings nicht nötig, dass sich der Repräsentant in den Grenzen seiner Vertretungsmacht hält (BGH NJW 1986, 2941 (2942 f.)). Auch kommt es nicht darauf an, ob der Repräsentant seine Befugnisse im Innenverhältnis zum Zurechnungsadressaten überschreitet. Vielmehr kann sogar bei vorsätzlichen deliktischen Handlungen ein so enger Bezug zur Tätigkeit des Repräsentanten als Organwalter vorliegen, dass dieser in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen handelte (BGH NJW 1968, 391 (392)).
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 48/19
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