Der BGH (I ZR 106/10) stellt klar:
Der Umstand, dass der Kläger in allen drei Fällen mit der Abmahnung mehr Verletzungshandlungen gerügt hat, als er zum Gegenstand der Klage gemacht hat, lässt nicht auf ein missbräuchliches Kostenbelastungsinteresse schließen. […] Sollte der Kläger der Berechnung der Abmahnkosten hinsichtlich der weiteren Abmahnungen bewusst einen überhöhten Gegenstandswert zugrunde gelegt haben, könnte dieser Umstand für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch begründen.
Daher obacht bei der Einschätzung, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist – alleine ein prozesstaktisches Vorgehen derart, dass man zwar alles abmahnt, letztlich aber nur die sicheren Umstände einklagt, reicht nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Wohl zu Recht, auch wenn es im Alltag auf wenig Gegenliebe stoßen wird.
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