Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen – Gaffer & Upskirting

Erweiterung des §201a StGB hinsichtlich Gaffer & Upskirting: Inzwischen liegt als Gesetzentwurf der Bundesregierung ein (weiterer) Ansatz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vor. Es geht darum, die zunehmende Verbreitung auch unbemerkt einsetzbarer Geräte zur Erstellung von Fotografien samt Missbrauchpotential in den Griff zu bekommen.

Gesetzgeberischer Ansatzpunkt ist der §201a StGB, der erst seit ca. 15 Jahren existiert und sich vom damaligen Schattendasein zur zentralen Norm des strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes gemausert hat.

Man muss ein wenig die Historie des §201a StGB kennen, um zu verstehen, was hier geschieht: Ursprünglich ging es darum, die fotografischer Erfassung in Geschützen Räumen zu unterbinden. Wo man sich sicher wähnte sollte man es auch sein. Später dann, im Jahr 2015, kam hinzu, dass die Hilflosigkeit einer Person nicht persönlichkeitsrechtsverletzend zur Schau gestellt werden durfte. In diesem Zusammenhang kam auch der zweite Absatz hinzu, der das Verächtlich machen von Personen insgesamt unter Strafe stellte. Hier begann der Wandel der Norm, die ursprünglich eine räumliche Sphäre schütze, hin zum Persönlichkeitsstrafrecht.

Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes

Doch die Zeiten wandeln sich und wo massenhaft Persönlichkeitsrechte in verachtenswerter Weise verletzt werden – etwa indem schwerverletzte und verstorbene nach Unglücken von Gaffern fotografiert und (teils verächtlich gemacht) verbreitet werden, da will und muss der Gesetzgeber irgendwann reagieren. Und so entsteht der nächste Ansatz, der Katalog der Taten soll erweitert werden und unter Strafe stehen soll das Anfertigen und Verbreiten von

  • Bildaufnahmen, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellen;
  • Bildaufnahmen der Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person, soweitdie Bildaufnahme unbefugt hergestellt/übertragen wurde, und diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind;

Während der erste Fall offenkundig die Fälle von Gaffern bei Autounfällen erfassen soll richtet sich der zweite Fall an das so genannte „Upskirting“, das hiermit durch das Strafrecht erfasst werden würde.

Kritik: Fast keine

Der Gesetzentwurf ist aus meiner Sicht sinnvoll und eine notwendige Weiterentwicklung. Aus dogmatischer Sicht ist es interessant, hier zuzusehen, wie sich das „Persönlichkeitsrechts-Strafrecht“ entwickelt, das ebenso schnell wie umfangreich an Bedeutung gewinnen wird. Ich denke auch, wenn nicht irgendetwas besonderes passiert, wird dieses Gesetz so umgesetzt werden.

Ärgerlich ist – wie immer in meiner Betrachtung – der schlechte sprachliche Stil des Gesetzgebers: Im Absatz 3 findet man seit 2015 etwa einen Einschub, der das Erpressen mit Fotografien von unter 18jährigen erfasst. Wenn es nicht ohnehin in den Bereich des §184b StGB fällt, so wird man regelmässig eine besondere Form des §184c StGB annehmen können – von daher wäre die Norm als konkretisierte in Form eines erhöhten Strafrahmens systematisch im Sexualstrafrecht besser aufgehoben.

Weiter ist es zumindest nervig, dass der moderne Gesetzgeber die Fähigkeit des Abstrahieren verloren hat, gerade im Strafrecht: Es werden ständig Einzelfälle geregelt, die man bestrebt sein sollte, durch allgemeinere Normen zu erfassen. Dann könnte man es sich auch ersparen, inzwischen jährlich Hand an StGB und zu legen. Die Schrittweise um einzelne konkrete Tatbestände erweiterte Norm des §201a StGB erweist sich da leider als Paradebeispiel. Dies ist aber weniger Kritik an der Norm an sich als vielmehr an dem Bestreben des Gesetzgebers, nur noch in individuell-konkreten Fallgestaltungen zu denken.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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