Der Bundesgerichtshof (5 StR 479/18) konnte sich mit der strafrechtlichen Seite der Inzahlungnahme von Paysafe-Codes beschäftigen und dabei klarstellen, dass bei derartigen Prepaid-Codes regelmässig der Anwendungsbereich des ZAG und nicht der des KWG eröffnet sein wird.
Es ging um jemanden, der solche Codes annahm und abzüglich einer Provision auszahlte. Das Landgericht hatte hier noch ein strafbares Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG angenommen. Der BGH vertritt entgegen dem Landgericht die Auffassung, dass es sich bei den Paysafe-Codes nicht um Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG – und damit auch nicht um Finanzinstrumente – handelt, sondern vielmehr um E-Geld, weswegen der Tatbestand ausscheidet. Zugleich hat sich der BGH damit zur Rechtsnatur derartiger Prepaid-Codes geäußert.
So führt der Bundesgerichtshof aus:
Vielmehr stellen derartige Prepaid-Codes als eine Form von E-Geld zunächst Zahlungsmittel dar. E-Geld ist jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG). Dies ist bei den Paysafe-Codes der Fall (vgl. zur Paysafe- Card als E-Geld auch Allgemeinverfügung der BaFin vom 15. Januar 2014– GW 3-K-5004-127581-2013/0001). Den Umgang mit derartigen Zahlungsmitteln regelt für die vorliegende Konstellation vorrangig das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).
BGH, 5 StR 479/18
Verteidigung bei Geldwäsche
Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
Inwieweit eine Strafbarkeit nach dem ZAG (hier §63 ZAG) in Betracht kommt musste der BGH nicht mehr entscheiden. Straflos ist es ohnehin nicht, wenn nämlich – wie häufig anzunehmen sein dürfte – tatsächlich die Paysafe-Codes bei einem solchen Vorgehen aus Straftaten stammen liegt eine Strafbarkeit in Form der mittäterschaftlichen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 4a und b, Abs. 2 Nr. 1 StGB vor.
- Justizminister wünschen allgemeine Autoschlüssel-Kopie für Ermittler - 7. Dezember 2024
- KCanG: BGH zur Zusammenrechnung von Freimengen - 5. Dezember 2024
- BVerfG zu Encrochat: Keine generellen Beweisverwertungsverbote - 5. Dezember 2024